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oder  Anstalt  einverstanden  sind.  Bei  letzteren  enthält  die
Unterbringung  keinen  gewaltsamen  Eingriff,  und  bei  ersteren
überhaupt  keinen  Eingriff  in  eine  Privatrechtssphäre,  da  ja  das
Erziehungsrecht  des  Vormundes  oder  Pflegers  lediglich  eine
öffentlich-rechtliche  Befugniss  bildet,  also  eine  Befugniss,
welche,  im  Interesse  der  Allgemeinheit  gegeben,  einem  entgegengesetzten
  stärkeren  Interesse  derselben  unbedingt  weichen  muss.
Es  ıst  daher  nur  zu  billigen,  dass  der  Entwurf  dem  Vormund
gegenüber  unbedingt  und  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
  gegenüber  im  Falle  seiner  Zustimmung  die  Unterbringung

zulässt.  ($$  1685  und  1504.)

E.  In  redactioneller  Hinsicht  giebt  $  1546  des  Entwurfs  meines
Erachtens  zu  folgenden  Ausstellungen  bezw.  Bemerkungen  Anlass:

a)  Satz  1  erwähnt  nur  das  geistige  und  leibliche,  —  warum
nicht  auch  das  sittliche  Wohl  des  Kindes?

b)  Satz  1  setzt  voraus,  dass  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
  das  Wohl  des  Kindes  gefährdet,  oder  dass  eine  solche
Gefährdung  für  die  Zukunft  zu  besorgen  ist.  Die  letztere
Alternative  enthält  einen  Pleonasmus;  denn  der  Ausdruck  ,„Gefährdung‘
  besagt  schon  für  sich  allein,  dass  eine  Verletzung
oder  Beeinträchtigung  des  Wohles  des  Kindes  noch  nicht  stattfunden
  hat,  sondern  erst  „für  die  Zukunft  zu  besorgen  ist.“
Andererseits  besagt  die  erstere  Alternative  zu  wenig;  denn  das
Kind  soll  doch  nicht  blos  vor  künftigen  Schäden,  vor  künftiger
  Verwahrlosung  geschützt,  sondern  auch  aus  der  etwa
schon  eingetretenen  Verwahrlosung  herausgerissen  werden.
Dass  dies  in  der  That  der  Sinn  der  Vorschrift,  ergeben  die  Motive
  (Band  IV  S.  804),  wie  denn  auch  die  Motive  zum  Art.  16
‘des  Entwurfes  eines  E.-G.  (S.  123)  zwischen  der  sittlichen  Verwäahrlosung
  und  der  Besorgniss  einer  solchen  unterscheiden.

c)  Im  $  1504  Abs.  2  ist  ausdrücklich  das  „verständige  Ermessen“
  des  Vormundschaftsgerichts  hervorgehoben,  im  &amp;  1546