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dagegen  nicht,  obwohl  dasselbe  auch  hier  entscheiden  soll*2).
Ich  halte  die  Hervorhebung  im  $  1504  für  überflüssig.

d)  Ein  „Missbrauch  des  Rechtes  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgen“,  insbesondere  ein  „Missbrauch  des  Erziehungsrechtes“
  deckt  sich  stets  mit  der  Verletzung  der  diesem  Rechte
entsprechenden  Pflicht;  ebenso  stellt  sich  die  „Vernachlässigung
  des  Kindes“  als  eine  solche  Pflichtverletzung  dar.

e)  Nach  alledem  würde  ich  der  schwerfälligen  Fassung  des  ersten
Satzes  des  $  1546  Entw.  folgende  in  der  ersten  Alternative  dem
hessischen  Gesetze  vom  11.  Juni  1887  entsprechende  Fassung  vorziehen:
  ‚Wenn  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  böslich  oder
fahrlässig  seinen  Pflege-  und  Erziehungspflichten  zuwiderhandelt
oder  dieselben  verabsäumt  oder  in  Folge  ehrlosen  oder  unsittlichen
Verhaltens  das  sittliche  Wohl  des  Kindes  gefährdet,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  die  zur  Beseitigung  oder  Verhütung  der
Verwahrlosung  erforderlichen  Massregeln  zu  treffen.“

Diese  Fassung  umschliesst  auch  die  Fälle,  wenn  den  Kindern
„von  ihren  Eltern  in  böslicher  oder  fahrlässiger  Weise  fortgesetzt
die  nöthige  Nahrung  oder  Pflege  entzogen  wird,  oder  wenn  sie
fortgesetzt  schweren  Misshandlungen  von  Seiten  der  Eltern  oder
eines  Elterntheils  ausgesetzt  sind“  und  macht  daher  die  besondere
Hervorhebung  dieser  Voraussetzungen,  wie  sie  in  dem  hessischen
Gesetze  unter  No.  1  enthalten  ist,  entbehrlich.

Der  von  mir  vorgeschlagene  Folgesatz  schliesst  sich  an  die
Voraussetzungen,  dass  Verwahrlosung  entweder  schon  vorhanden
oder  erst  für  die  Zukunft  zu  besorgen  ist,  an.  Für  den  ersteren
Fall  genügt  nicht  die  Fassung  des  $  1546,  „so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen
Massregeln  zu  treffen“;  dieselbe  passt  vielmehr  nur  für  den
zweitenFall.  Ebensowenig  ist  meines  Erachtens  die  Ausdrucksweise
im  &amp;1  des  preussischen  Gesetzes  vom  13.  März  1878  zu  billigen,

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12)  Vgl.  Motive  Bd.  1V  8.  805.