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nach  welcher  die  Zwangserziehung  „zur  Verhütung  weiterer
sittlicher  Verwahrlosung‘“  erforderlich  sein  muss.  Es  kommt
doch  nicht  blos  darauf  an,  ein  Fortschreiten  der  Verwahrlosung
  zu  inhibiren,  sondern  darauf,  das  schon  vorhandene  Uebel
bei  der  Wurzel  zu  fassen  und  gänzlich  auszurotten  und  das  erst
im  Entstehen  begriffene  im  Keime  zu  ersticken.  Diesem  Postulat
entspricht  schon  eher,  aber  auch  nicht  vollkommen  die  Fassung
des  Hamburger  Gesetzes  vom  11.  Juni  1887,  nach  welcher  die
/Zwangserziehung  „zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung
und  im  Interesse  der  Besserung“  erforderlich  sein  muss.

Vielleicht  dürfte  die  von  mir  vorgeschlagene  Fassung  einerseits
  die  blosse  Besorgniss  künftiger  Verwahrlosung  genügend
würdigen,  andererseits  auch  auf  den  Fall  der  körperlichen
Verwahrlosung  eines  Kindes  passen.

Zweıter  Theil.

Das  Zwangserziehungsverfahren.

A.  Das  geltende  Recht.

Die  folgende  Darstellung  wird  sich  im  Wesentlichen  auf  die
Verfahrensvorschriften  des  preussischen  Zwangserziehungsgesetzes
zu  beschränken  haben,  da  für  die  ausserhalb  des  Rahmens  dieses
Gesetzes  liegenden  Fälle  der  Zwangserziehung  fast  gar  keine
Verfahrensvorschriften  bestehen.  Im  Allgemeinen  unterliegen
diese  Fälle,  da  überall  das  Vormundschaftsgericht  entscheidet,
den  für  das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen  geltenden  Vorschriften.
  Allein  auch  die  bezüglichen  Vorschriften  des  mehrerwähnten
  Gesetzes  sind  so  lückenhaft,  dass  sie  nicht  einmal  die
nothwendigsten  Umrisse  des  Verfahrens  erkennen  lassen.  Diese
stiefmütterliche  Behandlung  der  formellen  Seite  des  Zwangserziehungsrechts
  im  Gegensatze  zur  materiellen  macht  sich  wunder-