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barerweise  auch  in  den  Vorschlägen  für  die  künftige  Gesetzgebung
  bemerkbar:  die  zahlreichen  auf  das  Zwangserziehungsrecht
  bezüglichen  Beschlüsse  internationaler  und  einheimischer
Vereinigungen®?)  suchen  das  materielle  Zwangserziehungsrecht
der  Zukunft  nach  allen  Richtungen  hin  auszugestalten,  entwickeln
auch  wohl  die  Grundsätze  für  die  Ausführung  der  Zwangserziehung,
  enthalten  aber  nur  wenige  Andeutungen  über  das
Verfahren.  Und  doch  ist  dieses  nicht  minder  wichtig  als  das.
materielle  Recht,  da  das  beste  materielle  Recht  verkimmern
muss  unter  einem  schlechten  Verfahren  *).

In  der  Praxis  macht  sich  die  oben  gedachte  Lückenhaftigkeit
  des  Gesetzes  in  recht  unangenehmer  Weise  fühlbar,  da  das
beständige  Umhertappen  des  Vormundschaftsrichters  im  Dunklen
eın  zielbewusstes  Fortschreiten  desselben  ausschliesst.  Die  zahl-'reichen
  von  den  Ministern  der  Justiz  und  des  Innern  zu  dem
(sesetze  erlassenen  Rescripte  bieten  ihm  eine  zwar  dankenswerthe,
aber  doch  keineswegs  ausreichende  Handhabe,  und  es  bleibt  ihm
daher  oft  nichts  Anderes  übrig  als  die  Vorschriften  der  Reichs-Strafprocess-Ordnung
  analog  anzuwenden.  Versuchen  wir
nun,  uns  in  dem  Gange  des  Verfahrens  zurechtzufinden.

I.  Zuständig  für  das  Zwangserziehungsverfahren  ist  das
als  solches  zuständige  Vormundschaftsgericht,  also  nicht
das  Gericht  des  Thatortes®).  Bei  Kindern,  die  unter  väterlicher
Gewalt  stehen,  wird  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts
  bestimmt  durch  den  Wohnsitz  des  Vaters  zu  derjenigen
  Zeit,  in  welcher  das  Einschreiten  des  ersteren  erforderlich
  geworden  ist;  es  entscheidet  mithin  weder  die  Zeit  der
Begehung  der  Strafthat,  (da  diese  nicht  die  alleinige  Voraussetzung
  der  Unterbringung  bildet),  noch  etwa  die  Zeit,  zu  wel-43)

  Vgl.  die  Zusammenstellung  derselben  bei  AscHRoTT  a.  2.0.  8.  50  fl.

44)  Vgl.  v.  Bar,  Das  deutsche  Civilprozessrecht,  Leipzig  1880  S.  3.

45)  Vgl.  MAERCKER,  Nachlassbehandlung,  Note  2  zu  $  2  des  Zw.-Erz.-(kes.,
  WIEDEMANN  a.  a.  O.  zu  $  2  Ges.,  Tuümaer  a.  a.  O.  S.  54.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  23