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cher  die  Staatsanwaltschaft  dem  Vormundschaftsgericht  von  der
strafbaren  Handlung  Mittheilung  gemacht  hat  ®®).

II.  Das  Verfahren  wird  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
eingeleitet.  ($  3  Abs.  1  Satz  1  des  Ges.)

1.  Von  Amtswegen,  wenn  der  Vormundschaftsrichter  von
einer  strafbaren  Handlung  des  Kindes  Kenntniss  erlangt,  welche
auf  sittliche  Verwahrlosung  schliessen  lässt.  Sind  jedoch  dem
Vormundschaftsrichter  Umstände  bekannt,  aus  welchen  von  vornherein
  das  Fehlen  einer  der  übrigen  Voraussetzungen  des  $  1
des  Gesetzes  sich  ergibt,  kennt  er  z.  B.  den  Vater  des  Kindes
als  einen  ordentlichen  Mann,  dessen  andere  Kinder  wohlerzogen
sind,  —  namentlich  in  kleineren  Städten  eignet  sich  ja  der  Vormundschaftsrichter
  leicht  derartige  Personalkenntnisse  an  —,  so
wird  er  selbstverständlich  von  der  Einleitung  des  Verfahrens  Abstand
  nehmen  und  sich  auf  die  Registrirung  seiner  Beobachtungen
in  den  Akten  beschränken  müssen.  Von  einem  einseitig-formalistischen
  Standpunkte  aus  zieht  THümmEL?”)  „aus  dem  Geiste  des
ganzen  Gesetzes  (?)  und  aus  den  Worten  des  $  3:  „,„Das  Vormundschaftsgericht
  beschliesst  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag“...

  „„Der  Vormundschaftsrichter  soll  vor  der  Beschlussfassung
  die  Eltern...  sowie  in  allen  Fällen  die  Ortspolizeibehörde
  .  .  .  hören‘““  und  der  Verbindung  dieser  beiden  Stellen

miteinander“  den  Schluss,  „dass  auf  eine  jede  derartige  Anzeige
hin  der  Vormundschaftsrichter  das  Verfalıren  eintreten  lassen
muss.“  Dasselbe  könne  allerdings  abgekürzt  werden,  müsse  aber
durch  einen  zu  verkündenden  Beschluss  seinen  Abschluss  erhalten.
  Darauf  ist  zu  erwidern,  dass  die  allegirten  Vorschriften
des  $3  doch  nur  auf  den  Fall  bezogen  werden  können,  dass  der

46)  Entsch.  des  Kammergerichts  bei  JoHmow  Bd.  9  S.  55,  WıLUTZKY
Note  3  zu  $  2  des  Ges.

47)  a.a.0.S8.  46  f.