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Vormundschaftsrichter  das  Verfahren  eingeleitet  hat,  sei  es
durch  einen  formellen  Einleitungsbeschluss  oder  durch  sachliche
Ermittelungen,  dass  aber  daraus  eine  Pflicht  zur  Einleitung
des  Verfahrens  nicht  zu  folgern  ist.  Ueberdies  müsste  THuümmern’s
Argumentation  dahin  führen,  dass  der  Vormundschaftsrichter
nicht  bloss  auf  Mittheilung  der  Staatsanwaltschaft,  sondern
auch  auf  Antrag  der  Lokalbehörden  und  der  Angehörigen  des
Kindes  das  Verfahren  einleiten  müsse;  TnHümmeL  selbst  behauptet
dies  aber  nur  für  den  ersteren  Fall.  In  den  anderen  Fällen
stellt  er  die  Einleitung  des  Verfahrens  darum  in  das  Ermessen
des  Vormundschaftsgerichts,  weil  die  Regierungsvorlage  bestimmten
  Angehörigen  und  Lokalbehörden  ein  Antragsrecht  habe
einräumen  wollen,  wonach  auf  ihren  Antrag  jedenfalls  das  förınliche
  Verfahren  habe  eingeleitet  werden  sollen,  —  diese  Bestimmung
  aber  abgelehnt  worden  sei.  Das  Gesetz  regelt  indessen
das  Verfahren,  gleichviel,  ob  es  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
stattfindet,  einheitlich,  und  es  ist  deshalb  sicher  unstatthaft,
die  von  Tuümmer  beliebte  Unterscheidung  in  dasselbe  hineinzutragen.

Dafür,  dass  das  Vormundschaftsgericht  von  strafbaren  Handlungen
  der  Kinder  rechtzeitig  Kenntniss  erhalte,  ist  schon  gegenwärtig
  so  ziemlich  gesorgt.  Bei  bevormundeten  Kindern  ist  nach
S  27  der  Vorm.-Ord.  der  Vormund,  und,  wenn  dieser  sich  passiv
verhält,  nach  $  31  Abs.  2  das.  der  Gegenvormund,  ferner
principaliter  nach  $  53  das.  der  Waisenrath  zur  Anzeige
verpflichtet.  Hierzu  tritt  die  allgemeine  Verpflichtung  der
Behörden  und  Beamten  des  Polizei-  und  Sicherheitsdienstes,
strafbare  Handlungen  aller  Art,  auch  die  gerichtlich  nicht
verfolgbaren,  zu  erforschen  und  ihre  Verhandlungen  der  Staatsanwaltschaft
  zu  übersenden  ($  161  Str.-P.-O.),  welche  ihrerseits
wegen  aller  gerichtlich  strafbaren  und  verfolgbaren  Handlungen,
  sofern  zureichende  thatsächliche  Anhaltspunkte  vorliegen,
gemäss  &amp;  152  Abs.  2  Str.-P.-O.  einzuschreiten,  von  den  nicht
verfolgbaren  Strafthaten  der  Kinder  zwischen  6  und  12  Jahren

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