—  352  —

aber  gemäss  $  3  Abs.  1  des  Zw.-Erz.-Ges.  dem  Vormundschaftsgericht
  Mittheilung  zu  machen  hat.

2.  Antragsberechtigt  ist  Jedermann*®).  Insbesondere  kann
der  Antrag,  wie  die  Motive  des  Gesetzes  hervorheben  *?),  von  den
Vorstehern  der  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,  den  Polizeibehörden,
der  Schulbehörde,  den  Eltern  und  Vormündern  gestellt  werden.
Ein  offenbar  unbegründeter  Antrag  kann  ohne  Weiteres  durch
Verfügung  zurückgewiesen  werden°®).

Il.  Ein  formeller  Einleitungs-  oder  Eröffnungsbeschluss
  ist  zwar  nicht  vorgeschrieben,  aber  auch  nicht  ausgeschlossen
  und  schon  darum  empfehlenswerth,  weil  durch  ihn  ein
fester  Ausgangspunkt  für  die  Nothwendigkeit  eines  weiteren
Verfahrens  gewonnen  wird°!).  Ein  solcher  den  Eltern  oder  sonstigen
  Vertretern  des  Kindes  mitzutheilender  Beschluss  entspricht
aber  auch  durchaus  der  Billigkeit.e  Wenn  im  Strafprocesse  die
Anklageschrift  bezw.  der  Beschluss  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  dem  Angeschuldigten  rechtzeitig  zugestellt  werden
muss,  so  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  nicht  auch  die  Vertreter
eines  noch  nicht  strafmündigen  Kindes  von  dem  auf  letzterem
ruhenden  Verdachte  einer  —  vielleicht  sehr  schweren  —  Strafthat
  so  zeitig  in  Kenntniss  gesetzt  werden  sollen,  dass  ihnen  die
sofortige  Reinigung  des  Kindes  von  diesem  Verdachte  ermöglicht
  wird.

III.  Nach  Zustellung  des  Einleitungsbeschlusses  an  die  natürlichen
  oder  gesetzlichen  Vertreter  des  beschuldigten  Kindes  wird
der  Vormundschaftsrichter  zweckmässig  zunächst  das  Alter  des
letzteren  durch  Einholung  der  Geburtsurkunde  festzustellen  und

48)  Vgl.  MÄrcKER  a.  a.  OÖ.  Note  2,  WıLurzky  a.  a.  O.  Note  1  zu  $  3.

49)  8.  10  u.  11.

50)  Vgl.  Jomow,  Jahrb.  f.  Entsch.  der  App.-Ger.  Bd.  8  S.  124  und
WiıLurzky  a.  a.0.  zu  $  3  Note  1.

51)  Siehe  oben  8.  350  f.