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sodann  alle  zur  Feststellung  der  strafbaren  Handlung  und  der
sittlichen  Verwahrlosung  desselben  erforderlichen  Ermittelungen,
insbesondere  durch  selbstgeleitete  Vernehmungen,  vorzunehmen
haben.

Die  im  ordentlichen  Processe  unerlässliche  Zuziehung  eines
Protokollführers  ist  hier  nicht  vorgeschrieben.  Da  sie  aber
andererseits  auch  nicht  ausgeschlossen  ist,  wird  der  Vormundschaftsrichter
  schon  um  seiner  selbst  willen,  damit  ihn  nicht
später  der  Vorwurf  eines  Irrthums  oder  Missverständnisses  in
Ansehung  der  protokollirten  Thatsachen  treffe,  sich  eines  Protokollführers
  bedienen.  Die  Zuziehung  eines  solchen  erscheint  auch
durch  das  Interesse  der  eidlich  zu  vernehmenden  Zeugen  geboten,
welche  ohne  dieselbe  in  Folge  eines  Irrthums  des  Vormundschaftsrichters
  leichter  der  Gefahr  eines  Meineidsprocesses  ausgesetzt
sein  würden.  Dass  bei  eidlicher  Zeugenvernehmung  (im  Gegensatz
  zur  uneidlichen)  die  Vorschriften  der  Str.-P.-O.  über  die
Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  ($$  166,  185  und  186)  unbedingt
  Anwendung  finden  müssten,  wie  THünmeEL°?)  behauptet,  ist
nicht  einzusehen.

IV.  Das  Gesetz  vom  13.  März  1878  geht  in  der  Ignorirung
der  Vertheidigungsrechte  des  beschuldigten  Kindes  so  weit,  dass
es  nicht  einmal  dessen  Vernehmung  vorschreibt.  Das  Kind
kann  also  für  sein  ganzes  Leben  mit  dem  Makel,  ein  schweres
Verbrechen  verübt  zu  haben,  behaftet  werden,  ohne  gehört  zu
sein!  Das  ist  meines  Erachtens  ein  ganz  unhaltbarer  Rechtszustand,
  unhaltbar  auch  schon  darum,  weil  der  Vormundschaftsrichter
  nur  durch  die  persönliche  Vernehmung  des  Kindes  einen
richtigen  Einblick  in  dessen  Gemüths-  und  Verstandesleben  zu
gewinnen  und  das  Vorhandensein  bezw.  den  Grad  seiner  sittlichen
  Verwahrlosung  zu  beurtheilen  vermag.

52)  a.  a.  O.  8.  52  ff.