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V.  Auch  die  Anhörung  der  Eltern  oder  sonstigen  Vertreter
des  Kindes  ist  nur  instructionell  („soll“)  und  nur  für  den  Fall
vorgeschrieben,  dass  dieselbe  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  erfolgen
  kann.  Die  Nichtanhörung  involvirt  aber  nicht  nur  eine
grosse  Härte  gegen  das  Kind,  das  zu  seiner  Vertheidigung  doch
noch  eines  Beistandes  bedarf,  sondern  auch  gegen  die  Eltern,  deren
Erziehungsrechte  und  heiligste  Gefühle  durch  das  Verfahren  bedroht
  sind.

Das  Gesetz  ($  3  Abs.  2)  drückt  sich  in  Ansehung  der  zu
hörenden  Personen  nicht  ganz  klar  aus.  Es  bestimmt:

„Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Beschlussfassung
die  Eltern,  oder,  sofern  diese  nicht  leben,  die  Grosseltern,  den
Vormund,  den  Pfleger,  den  Gemeindevorstand  hören,  falls  deren
Anhörung  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten  erfolgen  kann,  sowie
in  allen  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  oder  einen  anderen,  durch
den  Minister  des  Innern  zu  bestimmenden  Vertreter  (der  Staatsregierung“.


Es  fragt  sich:  Sind  nur  ‚die  Grosseltern‘‘  oder  auch  der
Vormund,  Pfleger  und  Gemeindevorstand  lediglich  dann  zu  hören,
wenn  die  Eltern  nicht  leben,  oder  sollen  die  drei  Letztgenannten
unbedingt  gehört  werden?  Die  grammatische  Interpretation  führt
zur  ersteren  Annahme,  und  für  diese  sprechen  anscheinend  auch
die  Worte  „sowie  in  allen  Fällen  die  Ortspolizeibehörde‘“,  woferu
  man  nämlich  diesen  Worten  den  Sinn  unterlegt  „gleichviel,
ob  die  Eltern  des  Kindes  leben  oder  nicht“.  Allein  die  entgegengesetzte
  Annahme  ist  die  richtige.  Jene  Worte  ‚in  allen  Fällen“
bilden  meines  Erachtens  einen  Gegensatz  zu  den  unmittelbar
vorhergehenden  „falls  deren  Anhörung  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten
  erfolgen  kann“  und  besagen  mithin,  dass  die  Ortspolizeibehörde
  ohne  Rücksicht  auf  etwa  entgegenstehende  Hindernisse
gehört  werden  soll.  —  Es  wäre  doch  auch  sonderbar,  wenn  in
dem  Falle,  dass  die  eheliche  oder  uneheliche  Mutter  des  Kindes