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dazu  befähigt  und  berufen,  ein  massgebendes  Urtheil  über  den
Charakter  und  die  Lebensverhältnisse  des  Kindes  abzugeben.
Die  Schule  insbesondere  weiss  genau,  ob  das  junge  Reis  verdorren
müsste,  wenn  es  nicht  in  einen  anderen  Boden  verpflanzt  würde.
Der  Vormundschaftsrichter  wird  daher,  wenngleich  ihm  dies  nicht
zur  Pflicht  gemacht  ist,  doch  sehr  gut  daran  thun,  kraft  der  das
Verfahren  beherrschenden  Officialmaxime  zunächst  den  Schulvorstand
  und  den  Waisenrath  um  ihre  Meinung  zu  befragen.  Für
den  Fall  übrigens,  dass  durch  den  Zwangserziehungsbeschluss  der
Mutter  eines  bevormundeten  Kindes  das  Erziehungsrecht  entzogen
würde,  ist  die  Anhörung  des  Waisenrathes  durch  $  28  V.-O.  ausdrücklich
  vorgeschrieben.

VI.  In  Ansehung  der  Beweismittel  ist  der  Vormundschaftsrichter
  nicht  beschränkt.  Da  er  nach  $2  des  Gesetzes  die  stratbare
  Handlung  unter  Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten
  Thatsachen  festzustellen  hat,  müssen  ihm  alle  im  Strafprocesse
  zur  Feststellung  eines  Thatbestandes  dienenden  Beweismittel
  zu  Gebote  stehen.  Allerdings  erwähnt  $  3  Abs.  3  des
Gesetzes  nur  die  Befugniss  des  Vormundschaftsgerichts,  Zeugen
eidlich  zu  vernehmen;  hieraus  kann  jedoch,  eben  mit  Rücksicht
auf  $  2,  nicht  durch  argumentum  e  contrario  eine  Beschränkung
hinsichtlich  anderer  Beweismittel  gefolgert  werden.  Insbesondere
  ist  häufig  die  Anhörung  medicinischer  Sachverständiger
zur  Feststellung  etwaiger  geistiger  Defekte  des  Kindes  unerlässlich;
  man  denke  nur  an  hochgradig  epileptische  Kinder,  ın
welchen  erfahrungsmässig  oft  ein  Hang  zum  Bösen  wurzelt,
deren  Handlungen  aber  wegen  Mangels  der  freien  Willensbestimmung
  sich  als  nicht  strafbar  qualificiren  können.  Auch
die  Einnahme  des  richterlichen  Augenscheines  kann  —  z.  B.  bei
Brandstiftungen  —  erforderlich  werden).  Wenn  TuünmeL°)  aus-55)

  Vgl.  THümmen  a.  a.  O.  S.  52.
56)  a.  a.  O.  8.  50.