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satz),  erweist  sich  in  der  Praxis  oft  als  zwecklos.  Entweder  hat
das  Vormundschaftsgericht  schon  vor  der  Schlussverhandlung
alles  Erhebliche  festgestellt  und  ist  die  Sache  bereits  beschlussreif,
  dann  erscheint  die  ganze  Schlussvrerhandlung  entbehrlich
und  könnte  die  Verkündung  des  Beschlusses  durch  dessen  Zustellung
  ersetzt  werden.  Oder  es  bedarf  noch  weiterer  Feststellungen,
  —  dann  entspricht  es  gewiss  nicht  dem  Zwecke  der
Schlussverhandlung,  das  Erscheinen  in  derselben  einfach  in  das
belieben  der  Betheiligten  zu  stellen.  Die  Erfahrung  lehrt,  dass
dieselben  sich  oft  genug,  obwohl  ihre  Meinungsäusserung  erwartet
wird,  passiv  verhalten.  Da  Niemand  zur  Schlussverhandlung  zu
laden,  also  auch  Niemand  zu  erscheinen  verpflichtet  ist,
kann  die  Abhaltung  der  Schlussverhandlung  unter  Umständen
unmöglich  werden.  Und  doch  ist  gerade  sie  und  die  Benachrichtigung
  der  Betheiligten  von  dem  Termine  die  einzige  obliısatorische
  Formvorschrift,  welche  das  Gesetz  enthält!  —  Ergibt
  übrigens  die  Schlussverhandlung  neue  erhebliche  Thatsachen,
welche  einer  weiteren  Feststellung  bedürfen,  so  steht  der  Vertagung
  des  Schlussverhandlungstermins  selbstverständlich  nichts
entgegen.

VII.  Der  Beschluss  hat  die  Unterbringung  des  Kindes
zur  Zwangserziehung  entweder  für  erforderlich  oder  für  nicht
erforderlich  zu  erklären.  Derselbe  hat  sich  darüber,  ob  die
Unterbringung  in  einer  Familie  oder  in  einer  Anstalt  erfolgen
soll,  nicht  auszusprechen;  dies  zu  entscheiden,  ist  lediglich  Sache
der  Verwaltungsbehörde°®).  Ebensowenig  hat  derselbe  über
den  Kostenpunkt  Bestimmung  zu  treffen,  da  die  gerichtlichen
Verhandlungen  gebühren-  und  stempelfrei  sind  und  die  baaren
Auslagen  stets  der  Staatskasse  zur  Last  fallen  ($  11  des  Ges.).
—  Der  Beschluss  ist  mit  Gründen  zu  versehen.  lautet  der-58)

  Vgl.  Wırurzky  Note  1  zu$2  desGes.,  Entsch.  des  Kammergerichts
Bd.  7  S.  19  u.  Just.-Min.-Reser.  v.  2.  März  1885.  I.  631.