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X.  Zur  Durchführung  der  Zwangserziehung  hat  das  Vormundschaftsgericht
  gemäss  $  6  des  Ges.  seinen  auf  Unterbringung
  lautenden  Beschluss  durch  Vermittelung  des  Landrathes
bezw.  des  Gemeindevorstandes  dem  nach  8  7  des  Ges.  bezw.  nach
Art.  I  des  Ergänzungsgesetzes  vom  27.  März  1881  zur  Unterbringung
  verpflichteten  Communalverbande  zu  übersenden.  Nach
dem  Justizministerialrescript  vom  28.  October  1878  (I.  3863)  sollen
dem  Beschlusse  ‚die  Verhandlungen,  auf  Grund  .deren  die  Beschlussfassung
  erfolgt  ist,  alsbald  beigefügt  und  auf  diese  Weise
den  gedachten  Verbänden  die  in  jenen  Verhandlungen  enthaltenen,
für  die  Beurtheilung  der  Sachlage  werthvollen  Nachrichten  über
die  Personalien,  die  Familien-  und  bisherigen  Lebensverhältnisse
  der  unterzubringenden  Kinder  sogleich  zugänglich  gemacht
werden.“

XI.  Gegen  den  Beschluss  des  Vormundschaftsgerichts  findet
nur  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  statt.  Dieselbe  steht
allen  gemäss  $  3  Abs.  2  und  4  zum  Verfahren  zuzuziehenden
Personen  und  Behörden  zu,  den  Eltern  bezw.  Grosseltern  jedoch
nur  dann,  wenn  der  Beschluss  auf  Unterbringung  lautet  ($  4
Abs.  1  des  Ges.).  Die  Beschwerde  ist  formlos  und  an  sich  an
eine  Frist  nicht  gebunden.  Sie  hat  jedoch  nur  dann  Suspensiveffect,
  wenn  sie  binnen  einer  Woche,  von  der  Verkündung  des
Beschlusses  an  gerechnet,  und  zwar  bei  dem  Vormundschaftsgericht
  eingereicht  wird.  Sonst  genügt  nach  $  11  Abs.  2  des
Ges.  und  $  10  Abs.  2  der  Vorm.-Ord.  die  Einlegung  bei  dem  Beschwerdegericht,
  d.  ı.  bei  dem  dem  Vormundschaftsgericht  übergeordneten
  Landgericht.  ($  40  A.-G.  z.  Ger.-Verf.-Ges.  vom
24.  April  1878).  Ist  die  Beschwerde  erst  nach  Ablauf  der  Frist
eingelegt  und  das  Kind  inzwischen  zur  Zwangserziehung  untergebracht,
  so  ist  die  Unterbringung  rückgängig  zu  machen,  sobald
das  Beschwerdegericht  den  Beschluss  abändert  oder  auch  nur  die
Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung  und  Entscheidung  in  die
erste  Instanz  zurückverweist.  Für  das  Verfahren  in  der  Be-