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schwerdeinstanz  sind  die  Vorschriften  des  3  3  des  Ges.  nicht
massgebend.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  findet
weitere  Beschwerde  beim  Kammergericht  statt  ($  11  Abs.  2  des  Ges.
und  88  40,  51  ft.  A.-G.  zum  Ger.-Verf.-Ges.  vom  24.  April  1878)®).

XII.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  kann  nur
von  den  Eltern  (bezw.  wenn  diese  nicht  leben,  den  Grosseltern),
sowie  von  dem  Vormund  und  Pfleger  verlangt  werden,  und  zwar
dann,  wenn  ihre  Anhörung  nicht  hat  stattfinden  können,  „also
aus  irgend  welchen  Gründen  thatsächlich  unmöglich  war‘).  Ist
sie  aus  einem  anderen  Grunde  unterblieben,  so  kann  dies  nur
im  Beschwerdewege  gerügt  werden.  Eine  Frist  ist  nicht  vorgesehen
  ®3).

B.  Erwägungen  de  lege  ferenda.

Die  Verschiedenheit  «der  Zwecke  des  Zwangserziehungsverfahrens
  und  die  Verschiedenheit  der  sich  darın  kreuzenden
Interessensphären  wird  auf  die  künftige  Gestaltung  desselben  von
entscheidendem  Einflusse  sein  müssen.

1.  Das  Kind  soll  im  eigenen  Interesse  gebessert  und  vor
weiterer  sittlicher  Verwahrlosung  geschützt  werden.  Zur  Anordnung
  dieser  Schutzmassregeln  ist  der  Vormundschaftsrıchter
  berufen.

2.  Die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  ist  aber  in  Bezug
  auf  das  Kind  nicht  blos  ein  Schutz-,  sondern  auch  eın
Zwangsmittel  und  als  solches  zugleich  ein  Mittel  zum  Schutze
der  Gesellschaft  vor  schädlichen  Elementen,  welches,  wenngleich
  ihm  das  Gesetz  nicht  den  Charakter  einer  Strafe  beilegt,
  doch  vom  Kinde,  dessen  Eltern  und  der  Allgemeinheit  als
ein  Strafübel  empfunden  wird®).  Besonders  stark  macht  sich

 

61)  Vgl.  die  eingehenden  Erörterungen  von  Wırnurzky  a.  a.  O.  Note  I
bis  4  zu  8  4  des  Zw.-Erz.-Ges.  und  die  Noten  zu  $  10  Vorm.-Ord.

62)  Wırutzky  Note  1  zu  $  5  Zw.-Erz.-Ges.

63)  WınurTzKky  ebenda.

64)  Siehe  oben  S.  317.