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diese  Empfindung  geltend,  wenn  die  Feststellung  einer  strafbaren
  Handlung  des  Kindes  die  Voraussetzung  der  Unterbringung
  bildet.  In  diesem  Falle  sind  die  Formen  des  Strafprocesses
  ganz  unentbehrlich;  denn  nur  der  Strafprocess  gewährt
  der  Staatsgewalt  die  zur  Erforschung  der  strafbaren  Handlung
  erforderlichen  Mittel,  nur  er  gewährt  dem  Kinde  (und  dessen
Vertretern)  den  nöthigen  Schutz  vor  einer  ungerechten  Schuldigsprechung.
  Es  ist  auch  unerfindlich,  weshalb  in  dem  vorausgesetzten
  Falle  die  Unterbringung  eines  über  12  Jahre  alten,  aber
wegen  mangelnder  Einsicht  freigesprochenen  Kindes  vom
Strafrichter,  die  eines  strafunmündigen  Kindes  dagegen
vom  Vormundschaftsrichter  angeordnet  werden  soll.  Beiderlei
Anordnungen  gründen  sich  doch  auf  dieselben  Voraussetzungen:
das  Vorliegen  einer  strafbaren  Handlung,  bezüglich  deren  dem
Kinde  die  zur  Erkenntniss  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht
  fehlt,  und  die  Gefahr  weiterer  Verwahrlosung;  nur  dass
hier  der  Mangel  jener  Einsicht  vom  Gesetze  präsumirt,  dort  erst
festgestellt  wird.

Andererseits  reichen  aber  die  Formen  des  Strafprocesses
noch  nicht  aus,  da  derselbe  doch  nur  auf  Feststellung  der  Strafthat,
  nicht  auch  auf  Ermittelung  der  für  die  Beurtheilung  der
Verwahrlosung  erheblichen  Lebensverhältnisse  des  Kindes  abzielt.
Im  heutigen  Strafprocesse  wird  daher  die  dem  erkennenden  Gericht
  nach  $  56  Abs.  2  Str.-G.-B.  obliegende  Bestimmung,  ob  der
jugendliche,  wegen  mangelnder  Einsicht  freigesprochene  Angeschuldigte
  seiner  Familie  überwiesen  oder  in  eine  Erziehungsoder
  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll,  öfter  den  Stempel
einer  gewissen  Oberflächlichkeit  tragen,  da  die  Hauptverhandlung
doch  nicht  immer  ein  klares  Bild  von  dem  Vorleben  des  Kindes
und  der  Umgebung,  in  welcher  es  aufgewachsen  ist,  entrollt.

3.  Vom  Gesichtspunkte  des  Eingriffes  in  die  Privatrechtssphäre
  der  Eltern  aus  betrachtet  müsste  endlich  das  Zwangserziehungsverfahren
  mit  allen  denjenigen  Cautelen  umgeben