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werden,  welche  der  Civilprocess  für  den  Schutz  der  verletzten
oder  bedrohten  Privatrechte  bietet,  ähnlich  dem  Entmündigungsverfahren,
  welches  ebenfalls  dem  Ineinandergreifen  öffentlicher
  und  privater  Interessen  Rechnung  trägt.

 

4.  Keine  der  vorstehend  unter  No.  1  bis  3  erörterten  Verfahrensarten
  genügt,  «da  keine  derselben  allen  zu  berücksichtisenden
  Interessen  gerecht  wird.  Die  Unzulänglichkeit  des  gegenwärtigen
  vormundschaftsgerichtlichen  Verfahrens  hoffe  ich  bei
dessen  Darstellung  hinlänglich  dargethan  zu  haben.  Ein  eigentlicher
  förmlicher  Strafprocess  aber  würde  auch  schon  darum
nicht  ganz  am  Platze  sein,  weil  doch  eben  nicht  die  Verhängung
einer  Strafe  in  Frage  steht.  Entschlösse  man  sich  nun  gar
dazu,  die  Zwangserziehung  auch  ohne  das  Vorliegen  einer  strafbaren
  Handlung  zuzulassen,  so  würde  das  Verlangen  nach  den
durch  den  Strafprocess  allein  gebotenen  Cautelen  für  die  Herbeischaffung
  des  vollständigen  Be-  und  Entlastungsmaterials  gegenstandslos..
  Das  Zwangserziehungsverfahren  aber  endlich  in  die
Formen  des  Civilprocesses  zu  kleiden  wäre  auch  darum  bedenklich,
  weil  die  privatrechtlichen  Interessen  der  Eltern  gegenüber
  der  Schutzbedürftigkeit  der  Gesellschaft  und  des  Kindes
trotz  ihrer  schwerwiegenden  Bedeutung  immerhin  meist  nur  secundärer
  Natur  sind  und  überdies  bei  elternlosen  Kindern  in
Wegfall  kommen.

Nur  in  einem  eigenthümlich  combinirten  Verfahren  würden
alle  jene  vielgestaltigen  Interessen  genügende  Berücksichtigung
finden  können.  Die  Grundzüge  eines  solchen  Verfahrens  zu  entwerfen,
  würde  über  das  mir  hier  gesteckte  Ziel  hinausgehen.  Nur
dies  sei  bemerkt,  dass  mir  AscHrorr's  Vorschlag  ®),  das  Verfahren
vor  einem  aus  dem  Vormundschaftsrichter  als  Vorsitzenden  und
je  einem  Vertreter  der  Staats-  und  der  Localbehörde,  der  Geistlichkeit
  und  der  Schule  als  Beisitzern  bestehenden  Collegium  (Er-65)

  a.  a.  O.  8.  37  ff.

 