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ziehungsamt)  stattfinden  zu  lassen,  höchst  beachtenswerth  erscheint.
  Leider  enthalten  auch  AscurotrT’s  Vorschläge  keine
näheren  Andeutungen  über  den  Gang  dieses  Verfahrens.  Die
Vorermittelungen  über  die  Fälle,  in  denen  Verwahrlosung  vorliegt,
will  Aschrotr  in  die  Hand  eines  eigens  hierzu  bestellten  Beanten,
  eines  Jugendanwalts,  legen,  welcher  darüber  an  das  Erziehungsamt
  berichten  und  demnächst  den  Verhandlungen  des
Erziehungsamtes  behufs  Vertretung  einerseits  der  Interessen  des
Kindes,  andererseits  des  staatlichen  Interesses  gegenüber  den
Eltern  beiwohnen  soll.  Ich  kann  mich  mit  einer  solchen  Einrichtung,
  wenigstens  soweit  sie  die  Ermittelung  der  Verwahrlosungsfälle
  betrifft,  nicht  befreunden.  Diesem  Zwecke  würde  schon  die
heutige  Organisation  genügen®),  wenn  man  die  Aufsichtsgewalt
des  Waisenrathes,  die,  abgesehen  von  Zwangszöglingen,  zur  Zeit
nur  auf  bevormundete  Kinder  sich  erstreckt”),  auf  alle  Kinder
eines  gewissen  Alters  nach  der  Richtung  hin  ausdehnen  wollte,
dass  der  Waisenrath  bei  Gefahr  von  Verwahrlosung  einzuschreiten
  befugt  und  verpflichtet  sei.  Eine  derartige  Ueberwachung
der  elterlichen  Erziehung  durch  ein  lediglich  zur  Fürsorge  für
die  Jugend  bestimmtes,  oft  schon  durch  die  blosse  Gemeindemitgliedschaft
  mit  den  Verhältnissen  des  Kindes  vertrautes  Gemeindeorgan
  würde  bei  weitem  nicht  so  viel  böses  Blut  machen  wie  das
rücksichtslose  —  und  mitunter  vielleicht  grundlose  —  Eindringen
in  die  intimsten  Familienbeziehungen  Seitens  eines  eigens  hierzu
berufenen,  vornehmlich  das  Interesse  des  Staates  vertretenden
Beamten.  Und  wenn  derselbe  Jugendanwalt  demnächst  die  Interessen
  des  Kindes  vor  dem  Erziehungsamte  wahrnehmen  soll,  so
ist  seine  Stellung  nicht  sowohl,  wie  AscHRoTT  bemerkt,  „eine
ausserordentlich  vielseitige‘  als  vielmehr  eine  in  sich  widerspruchsvolle;
  der  Jugendanwalt  kann  nicht  gleichsam  Staatsanwalt  und
Vertheidiger  in  einer  Person  sein.

66)  S.  oben  Seite  351  f.
6?)  Vgl.  WıLutTzKkyY  zu  $  53  V.-O.  Note  4.