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Die  Neugestaltung  der  beschliessenden  Behörde  im  Sinne
ASCHROTT'S  würde  es,  wie  dieser  zutreffend  hervorhebt,  ermöglichen,
  jener  Behörde  auch  die  Entscheidung  über  die  Art  der
Unterbringung  (in  eine  Familie  oder  Anstalt)  und  die  Ausführung
  derselben  anzuvertrauen.  Damit  wäre  viel  gewonnen;
denn  der  zur  Zeit  bestehende  Dualismus  zwischen  den  Entscheidungen
  des  Gerichts  und  der  Verwaltungsbehörde  gereicht  dem
ganzen  Institute  der  Zwangserziehung  nur  zum  Nachtheil.  —  Ein
ähnlicher  Nachtheil  erwächst  aber  andererseits,  wie  schon  früher
bemerkt,  aus  der  Vereinigung  der  Entscheidungen  über  die  Strafthat
  und  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  in  der  Hand
des  über  die  Lebensverhältnisse  des  Kindes  zu  wenig  informirten
Strafrichters.  Deshalb  sollte,  wie  auch  die  strafrechtliche  Behandlung
  der  verbrecherischen  Jugend  in  Zukunft  geregelt  werden
mag,  unter  allen  Umständen  eine  Trennung  des  strafgerichtlichen
  von  dem  Zwangserziehungsverfahren  eintreten.  Das  Hamburger
  Gesetz  vom  6.  April  1887  kann  in  dieser  Hinsicht  als
Vorbild  dienen;  darnach  ist  gegen  Jugendliche,  welche  wegen
einer  strafbaren  Handlung  verurtheilt  worden  sind  und  entweder
  die  gegen  sie  erkannte  Strafe  verbüsst  oder  Strafaufschub
erhalten  haben  oder  begnadigt  sind,  nachträglich  ein  besonderes
/wangserziehungsverfahren  zulässig‘®).  Nach  dem  Vorhergesagten
halte  ich  natürlich  auch  die  Trennung  in  dem  Falle,  dass  der
Jugendliche  lediglich  wegen  mangelnder  Einsicht  freigesprochen
wurde,  für  erforderlich.  Die  zur  Zeit  bestehende  wichtige  Streitfrage,
  ob  mit  Rücksicht  auf  $  56  Abs.  2  Str.-G.-B.  eine  jugendliche
  Person  auch  dann  unter  Anklage  zu  stellen  ist,  wenn  ihre
Freisprechung  auf  Grund  des  $  56  Abs.  1  von  vornherein  zu  erwarten
  steht#®),  wird  durch  jene  Trennung  des  Straf-  und  Zwangserziehungsverfahrens
  gegenstandslos  werden.  —  Ist  übrigens  der

68)  Aehnlich  das  Lübecker  Gesetz  v.  20.  März  1884;  vgl.  AscHroTH  a.
a.0.  S.  25.
69)  Vgl  OrnsmAausen  Commentar  zu  $  56  Str.-G.-B.  Note  18.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  24