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Strafrichter  nicht  die  zur  Entscheidung  über  die  Zwangserziehung
geeignete  Instanz,  so  dürfte  sich  die  von  AscHRoTT  ’®)  vorgeschlagene
Einführung  der  Zwangserziehung  als  Strafmittel  von  vornherein
als  unannehmbar  erweisen.

Anhang.

Einige  Fragen,  betreffend  das  internationale  Zwangserziehungsrecht.


I.  Kann  ein  ausländisches  und  im  Auslande  bevormundetes,
  aber  ın  Preussen  in  Pflege  und  Erziehung  befindliches
Kind  hier  zur  Zwangserziehung  gebracht  werden,  wenn  es  hier
eine  strafbare  Handlung  begangen  hat?

Der  vorausgesetzte  Fall  hat  sich  erst  kürzlich  in  dem  Amtsgerichtsbezirke,
  in  welchem  Verfasser  amtirt,  ereignet.  Bei  der
Entscheidung  desselben  dürfte  davon  auszugehen  sein,  dass  naclı
8  3  Str.-G.-B.  die  Strafgesetze  des  deutschen  Reiches  auf  alle
ım  Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen  Anwendung
  finden,  auch  wenn  der  Thäter  ein  Ausländer  ist.  Hiernach
  ist  auch  $  55  Str.-G.-B.  und  folgeweise  das  Gesetz  vom
13.  März  1878  auf  jugendliche,  in  Preussen  delinquirende  Ausländer
  anwendbar.  Allein  diese  Anwendung  ist  nur  insoweit  möglich,
  als  ein  preussisches  Vormundschaftsgericht  in  Gemässheit
des  $  6  der  Vorm.-Ord.  für  ein  ausländisches  Kind  überhaupt
thätig  werden  kann,  also  namentlich  dann,  wenn  der  Heimathsstaat
  des  Kindes  die  Sorge  für  dasselbe  nicht  übernimmt.  Ist
aber  das  Kind,  wie  in  unserem  Falle,  bereits  im  Auslande  bevormundet,
  so  kann  das  inländische  Gericht  des  Aufenthalts
allenfalls  vorläufige  Massregeln  ergreifen,  hat  aber  alle  weiteren
Schritte  den  Behörden  des  Heimathsstaates  zu  überlassen.  Halten
nun  diese  die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  nicht  für  er- 



70)  a.  2.0.8.  26  fl.