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forderlich  bezw.  zulässig  (sei  es,  weil  in  dem  betr.  Staate  das
Zwangserziehungsverfahren  überhaupt  nicht  oder  unter  anderen
Voraussetzungen  zulässig  ist,  oder  aus  anderen  Gründen),  so  hat
es  hierbei  sein  Bewenden.  Das  ist  ein  bedenklicher  Rechtszustand.
  Wie  der  erwachsenen  Verbrecher,  so  müsste  sich  der
Staat  auch  der  jugendlichen  Uebelthäter  erwehren  können,
gleichviel,  welcher  Nation  sie  angehören.  Und  wenn  die  Unterbringung
  zur  /wangserziehung  als  das  geeignetste  Mittel  hierzu

befunden  ıst,  so  müsste  ihre  Anwendung  auch  auf  ausländische
Kinder  unbedingt  statthaft  sein”).

II.  Kann  ein  in  Preussen  bevormundetes  preussisches
Kind  auf  Grund  einer  (z.  B.  während  der  Schulferien)  im
Auslande  begangenen  Strafthat  zur  Zwangserziehung  gebracht
werden  ?

Wer  die  Unterbringung  als  ein  Strafmittel  auffasst,  muss
folgerichtig  diese  Frage  im  Princip  verneinen,  da  hiernach
Alles,  was  die  Strafverfolgung  hemmt,  auch  das  Zwangserziehungsverfahren
  hindert,  nach  88  4  u.  6  Str.-G.-B.  aber  wegen  der  ım
Auslande  begangenen  Strafthaten  in  der  Regel  keine  Verfolgung
  stattfindet.  Von  dem  oben  vertheidigten’?)  entgegengesetzten
  Standpunkte  aus  gelangt  man  dagegen  zu  dem  entgegengesetzten
  Resultate.  Der  Umstand,  dass  die  That  im  Auslande
begangen  ist,  hat  als  ein  die  Strafverfolgung  ausschliessender
Grund  so  wenig,  wie  die  Jugend  des  Beschuldigten  auf  das
Zwangserziehungsverfahren  Einfluss.  &amp;  1  des  Gesetzes  vom  13.  März
1878  fordert  seinem  klaren  Wortlaut  nach  nur  die  Begehung
einer  strafbaren  Handlung,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  letztere  im
In-  oder  Auslande  begangen  ıst.

 

71)  Nach  der  Entsch.  des  Kammergerichts  Bd.  XI  S.  88  ff.  soll  die
Zwangserziehung  auch  gegen  nichtpreussische  im  Auslande  bevormundete
Kinder  statthaft  sein;  die  Zuständigkeitsfrage  ist  jedoch  in  dieser  Entscheidung
  nicht  gelöst.

72)  8.  oben  8.  317.

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