—  368  —

Studien  aus  dem  deutschen  Zollrecht.
Von

UonRAD  THüMmMEL,  Amtsgerichtsrath  ın  Görlitz.

Für  die  Herkunft  von  Begriffen  gibt  diejenige  der  sie  bezeichnenden
  Worte  immer  einen  bedeutsamen  Anhalt.  Der  Begriff
  des  Zollrechtes,  das  heisst  des  Hoheitsrechtes  des  Staates,
von  allen  durch  den  Handel  über  seine  Grenzen  transportirten
Gütern  eine  bestimmte  Abgabe  zu  erleben,  aus  keinem  andern
Grunde,  als  weil  sie  eben  über  seine  Grenze  gebracht  werden,
scheint  uns  heute  so  natürlich  und  selbstverständliich  aus  dem
Staatsbegriffe  selbst  zu  folgen,  dass  wir  leicht  geneigt  sind,  auch
geschichtlich  rückwärts  schliessend  das  Zollrecht  als  in  den  ersten
Anfängen  des  Staatslebens  schon  enthalten  anzunehmen.

Das  ist  nun  aber  wenigstens  für  die  Staaten  germanischen
Ursprungs  keineswegs  der  Fall.  Der  germanische  Staat  ist  in
seiner  ersten  Entwicklung  nicht  ein  Territorialstaat,  sondern  ein
Nationalstaat:  nicht  ein  auf  den  Gedanken  räumlicher  Abgrenzung
des  Wohnsitzes,  sondern  auf  den  der  Stammes-Zusammengehörigkeit
  gegründeter.  Dies  hängt  augenscheinlich  mit  dem  diesen
Völkern  so  tief  eingewurzelten  uralten  Wandertriebe  zusammen,
und  unterscheidet  deutlich  die  hier  sich  entwickelnde  Staatenbildung
  von  der  des  classischen  Alterthums,  in  welchem  sie  sich
bestimmt  und  deutlich  an  die  Entwicklung  grosser  städtischer
(iemeinwesen  mit  fest  bestimmtem  Wohnsitz  einer  dicht  gedrängten