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freiwillige  war,  deren  Quelle  also  wohl  nur  in  den  Zeiten  eines
grossen  „nationalen  Aufschwungs“  floss,  und  die  sich  erst  allmählich
  zu  einer  Rechtsgewohnheit  entwickelte.

Die  fränkischen  Heerkönige  mussten  daher  bald  das  Bedürfniss
  empfinden,  eine  neue  stetig  fliessende  Einnahmequelle  zu  eröffnen;
  und  eine  solche  bot  sich  in  der  Herübernahme  des  römıschen
  Zollsystems,  welche  zuerst  von  den  Merovingern  unter  bewusster
  Anlehnung  an  dieses  ins  Werk  gesetzt  wurde?).

Die  Herkunft  ist  an  dem  Worte  deutlich  zu  erkennen.  Das
Wort  Zoll  stammt  unmittelbar  von  dem  griechischen  zeAog  in  der
Bedeutung  Ziel,  Ende,  Grenze.  Die  Einrichtung  des  Zolles  hat  der
römische  Staat,  von  dem  es  die  Merovinger  entnahmen,  von  den
griechischen  Städte-Republiken  herübergenommen.  Die  Grenzabgabe
  der  Handelsgüter  war  dort  mit  dem  von  reiog  gebildeten
Worte  zeAwwvıov  (der  betreffende  oberste  Beamte  als  veAwvıdoxos)
bezeichnet  worden.  Dies  Wort  war  von  den  Römern  als  teloneum,
  telonium  übernommen  worden.  Im  späteren  Lateinisch
des  Mittelalters  kommt  das  Wort  nun  in  der  Form  tollonium
vor,  wohl,  weil  man  dabei  an  tollere  =  erheben  dachte,  und  das
Wort  so  mit  dem  entsprechenden  deutschen  ‚„Hebungen“  zusammen
  brachte.  Aus  dem  hiervon  dementsprechend  meist  gebrauchten
  Plural  tollonia  bildete  sich  nun,  vielleicht  indem  man
das  Wort  missverständlich  für  eins  der  alten  Feminina  auf  a
des  Althochdeutschen  ansah,  das  altsächsische  Feminin  tolna  und
das  altfriesische  tolne,  tolene,  tollen.  Das  Althochdeutsche  wandelte
  das  Wort  in  doppelter  Weise  um;  einmal  den  Anfangsbuchstaben
  durch  Lautverschiebung  aus  t  in  Z,  und  dann,  indem
es  das  In  zu  ||  assimilirte..  So  entstand  unser  Wort  Zoll,
später  meist  mit  einem  |  (Zol)  geschrieben,  aber  so,  dass  der
Stamm  in  dem  Genitiv  Zolles  wieder  hervortrat.  Gleichzeitig
musste  es  sich  einen  Wechsel  des  Geschlechtes  gefallen  lassen,

2)  S.  K.  Schröper,  Deutsche  Rechtsgeschichte  (1889)  S.  186.

 