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mieden;  das  Wort  ist  auf  seine  Bedeutung  in  dem  Sinne,  den
man  früher  den  engeren  nannte,  ausschliesslich  beschränkt  worden:
eine  staatlich  an  der  Grenze  erhobene  Abgabe  von  über  sie  ausoder
  einzuführenden  Handelsgütern.

In  dieser  Bedeutung  gebraucht  auch  die  deutsche  Reichsverfassung
  das  Wort  allein.  Sie  scheidet  die  beiden  Unterarten  der
indirecten  Reichseinkünfte  in  Verbrauchssteuern  und  Zölle.  Die
enge  Begriffsverbindung  der  letzteren  mit  dem  Handel  erkennt
sie  dadurch  an,  dass  sie  in  ihren  bezüglichen  Abschnitt  VI
überschreibt:  Zoll-  und  Handelswesen;  obgleich  von  dem  letzteren
selbständig  in  diesem  Abschnitt  gar  nicht  die  Rede  ist.  Er
kommt  also  für  die  Machtsphäre  des  Reiches  hier  nur  insoweit
in  Betracht,  als  er  einen  nothwendigen  Bestandtheil  des  Zollbegrifts
  darstellt.

In  diesen  streng  auseinander  haltenden  Sprachgebrauche
geht  die  Reichsgesetzgebung  in  streng  formeller  Folgerichtigkeit
sogar  so  weit,  dass  sie  Abgaben,  welche,  wie  wir  unten  sehen
werden,  rechtlich  durchaus  als  Zölle  zu  kennzeichnen  sind,  die
sogenannten  Uebergangsabgaben  von  Bier  und  Branntwein,  deshalb
  nur  so,  und  nicht  Zölle  nennt,  weil  das  Reich  natürlich  nicht
dabei  amtlich  zugeben  mag,  dass  es  innerhalb  seines  Zollgebietes
doch  noch  eine  Grenze  gibt.

Diese  Uebergangsabgaben  fallen  also  mit  unter  den  Begrift
der  Zölle;  im  Uebrigen  aber  kennt  die  heutige  Gesetzgebung
keinen  Chausseezoll,  Brückenz  oll  u.  s.  w.  mehr,  sondern  spricht
nur  von  Chausseegeld,  Brückengeld  u.  s.  w.

Dass  diese  Begriffsvermischung  sich  in  dem  deutschen  Reiche
des  Mittelalters  um  so  leichter  herausbilden  musste,  lag  ja  auch
an  den  masslos  vermehrten  territorialen  Abgrenzungen  innerhalb
seines  Gebietes.  Der  Begriff  einer  wirklichen  Staatsgrenze  konnte
sich  in  den  Anfängen  der  staatlichen  Entwicklung  nur  da  rein
herausbilden,  wo,  wie  bei  den  beiden  Haupt-Uulturstaaten  des  classischen
  Alterthums,  das  Meer  und  mächtige  Gebirge  eine  unver-