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kennbare  und  deutliche  Abtrennung  von  anderen  Erdstrichen
vorzeichneten.

Bei  den  Grenzen  der  deutschen  Einzelländer,  die  sich  noch
dazu  nur  halb  auf  öffentlich-rechtlicher,  halb  (bei  den  vielen  Erbtheilungen,
  Länderkäufen  und  -verpfändungen)  auf  eigentlich  privatrechtlicher
  Grundlage  vollzogen,  musste  der  Begriff  natürlich
an  Klarheit  und  Bedeutung  einbüssen.  Auch  der  Grenzzoll  erschien
  bei  der  willkürlichen  nur  auf  politischen  Machtfragen  beruhenden
  Art  der  Grenzbestimmung  als  eine  Abgabe,  für  welche
die  ihrer  aus  reinen  Finanzgründen  bedürfende  Macht  die  Grenze
nur  als  einen  schicklichen  Vorwand,  als  eine  Gelegenheit  benutzte.
So  suchte  dann  eine  gefällige  Rechtswissenschaft  den  inneren
Rechtfertigungsgrund  der  verschiedenen  Zölle  der  kleinen  Länder
gegeneinander  in  einem  Entgelts-Verhältniss  zwischen  dem  Waarenführer
  und  dem  Gebietsherrn  für  den  Rechtsschutz,  den  dieser
ddem  Waarentransport  in  seinem  Lande  angedeihen  lasse.  Das
lief  also  schliesslich  darauf  hinaus,  dass  der  Handel  froh  sein
musste,  wenn  der  Territorialherr  nur  eine  Abgabe  von  seinen
Waaren  nahm  als  Entgelt  dafür,  dass  er  sie  nicht  lieber  ganz
„eonfiscirte“.  Ein  merkwürdiges  Ueberbleibsel  von  diesem  Gremisch
  von  Rechtsanschauungen  haben  wir  auf  dem  Gebiete  des
internationalen  Rechts  in  dem  interessanten  Institut  des  Sundzolls
  in  unserm  germanischen  Nachbarstaate  Dänemark  erst  ın
den  letzten  Jahrzehnten  (Vertrag  vom  14.  März  1857)  aufgehoben
gesehen.  Denn  wenn  diese  merkwürdige  Abgabe  auch  durch  die
verschiedenen  Verträge  mit  den  einzelnen  betheiligten  Staaten  von
1544  und  von  1645  ab  eine  völkerrechtliche  Grundlage  erhalten

hatte,  so  ist  ihre  —  von  den  Dänen  selbst  in  die  Sagenzeit  der
Seekönige  zurückverlegte  —  Entstehung  nur  zu  erklären  als  ein

Analogon  des  Verfahrens  des  mittelalterlichen  deutschen  „Ritters“,
welcher  den  Rechtsanspruch  erheben  zu  können  glaubte,  als
Grundherr  auf  diesen  Titel  hin  von  den  an  seinem  Schloss  vorüberoder
  auf  „seinen“  Strassen  durchgeführten  Waaren  Zoll  zu  erheben.