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Während  also  heute  die  Zollgesetze  fast  aller  eivilisirten  Staaten
wie  das  deutsche  Vereinszollgesetz  die  blosse  Durchfuhr  gänzlich
ohne  Abgabe»lassen,  so  hatten  wir  bei  dem  Sundzolle  die  merkwürdige
  Erscheinung,  dass  ein  Staat  von  den  Angehörigen  fremder
Staaten,  ohne  dass  diese  sein  eigentliches  Territorium  auch  nur
berührten,  bloss  für  das  Durchschiffen  des  allerdings  noch  in
seiner  Machtsphäre  belegenen  Gewässers  von  Schiffen  wie
Ladung  eine  hohe  Abgabe  eintrieb.

Das  Zollrecht  des  deutschen  Reiches  bestimmt  also  nur  für
solche  Waaren  eine  Abgabe,  welche  wirklich  über  seine  Grenzen
—  sei  es  hinein  oder  hinaus  —  gebracht  werden;  ohne  danach
zu  fragen,  welcher  Nationalität  diejenigen  angehören,  deren  Eigenthum
  «diese  Waaren  sind,  oder  für  deren  Rechnung  sie  transportirt
werden.  Der  Zoll  trifft  also  die  Waare  und  nicht  die  Person  ?)
und  dadurch  in  der  Wirkung  den  Inländer  so  gut  wie  den  Ausländer.


Es  sei  mir  erlaubt,  hier  nochmals  den  erwähnten  Sundzoll
zur  Gewinnung  eines  grundsätzlichen  Gesichtspunktes  für  den
Zoll  überhaupt  heranzuziehen.  Denn  er  stellte  eine  der  ältesten
und  rohesten  Formen  des  Zolles  dar:  und  diese  sind  auch  zugleich
die  ehrlichsten,  das  heisst  diejenigen,  an  welchen  man  das  Wesen
der  Erscheinung  am  Besten  ergründen  kann.  Der  Sundzoll  traf
nur  das  ausländische  Schiff;  inländische  waren  vollständig  frei.
Ebenso  stellt  jeder  Grenzzoll  seiner  inneren  Daseinsbegründung
nach  einen  Versuch  des  betreffenden  Staates  dar,  auch  die  Angehörigen
  eines  fremden  Staates  sich  abgabenpflichtig  zu  machen,
d.  h.  zur  Bestreitung  seiner  Bedürfnisse  mit  heranzuziehen.  Die
Frage,  ob  das  Ausland  (der  einführende  Producent)  oder  das  Inland
  (der  kaufende  Consument)  den  Zoll  schliesslich  trage,  ist

5)  Darin  macht  auch  die  bekannte  Clausel  der  Handelsverträge  von  den
„meistbegünstigten  Nationen“  keinen  Unterschied.  Denn  diese  Begünstigung
bestimmt  sich  nicht  etwa  nach  der  Nationalität  der  Einführenden,  sondern
nach  dem  Herkunftsstaat  der  betreffenden  Waare.