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auf  dem  politischen  Kampfplatz  unserer  Tage  von  den  Anhängern
des  Schutzzolles  ebenso  oft  behauptet,  als  von  seinen  Gegnern
verneint  worden.  Aber  man  wird  nicht  bestreiten  können,  dass
der  Zoll  sich  in  seinem  Wesen  und  seiner  rechtlichen  Begründung
  nach  von  den  indirecten  Steuern  gar  nicht  unterscheiden  würde,
wenn  er  nicht  von  der  Voraussetzung  getragen  würde,  dass  er  eine
Abgabe  darstelle,  welche  wenigstens  hauptsächlich  den  in  den  Händen
von  Ausländern  liegenden  Handel  treffe.  Ob  diese  Voraussetzung
  zutrifft,  ist  eine  in  jedem  einzelnen  Falle  offene  Frage,  die
je  nach  den  Umständen  verschieden  zu  beantworten  sein  wird;
aber  dass  sie  vorhanden  ist,  und  dass  der  heutige  Staat  diese
Art  der  Besteuerung  neben  der  durch  die  directen  und  indirecten
Steuern  in  ihrer  ganz  besondern  Form  bringt  eben  aus  dieser
Annahme  wenigstens  der  Möglichkeit,  dadurch  auch  fremde  Staatsangehörige
  zu  treffen  —  das  ist  der  einzige  volkswirthschaftliche
Gesichtspunkt,  der  auf  die  formell-rechtliche  Besonderheit  und
Gestaltung  des  Zollrechts  eingewirkt  hat.  Sonst  im  Uebrigen
läuft  es  für  diese  Frage  auf  Eins  hinaus,  ob  wir  Schutzzoll  oder
gar  reinen  Prohibitiv-Zoll  oder  nur  Finanzzoll  als  volkswirthschaftlichen
  Grund  für  die  einzelnen  Tarifirungen  annehmen.  Für
das  Zollrecht  ist  jeder  Zoll  einfach  Finanzzoll;  und  ich  glaube,
es  wird  damit  sogar  auch  politisch  das  Wesen  der  Sache  treften.
Man  könnte  den  Zoll  sehr  wohl  als  eine  indirecte  Steuer  auf
einzele  bestimmte  Sachen  bezeichnen,  welche  nur  die  Besonderheit
hätte,  dass  sie  beim  Ein-  oder  Ausgang  über  die  Grenze  an
dieser  Stelle  erhoben  würde;  und  der  Staat  wählte  diese  Besonderheit,
  anstatt  einfach  zu  verfügen:  von  dieser  und  jener  Sache
wird  in  meinem  Gebiet  einmal  eine  Steuer  von  so  und  so  viel
erhoben  —  weil  er  hofft  und  wünscht,  dass  diese  Steuer,  d.  h.
der  Zoll  einen  Abzug  von  dem  Geschäftsgewinn  des  ausländischen
Händlers  oder  Producenten  darstellen  werde.  Diese  Hoffnung
kann  man  auch  an  sich  nicht  als  von  Vornherein  unbegründet  bezeichnen;
  sie  verwirklicht  sich  jedenfalls,  wenn  die  Waare  im  In-