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lande  keine  Käufer  findet  oder  wenn  ihr  Marktpreis  nach  dem
Eingange  gedrückt  wird.  Soweit  also  ausländische  sogenannte
Speculation  an  der  Einfuhr  betheiligt  ist,  bildet  der  Zoll  für  sie
thatsächlich  eine  wenigstens  mögliche  Verlustziffer.

Wo  dagegen  der  so  riesenhaft  entwickelte  internationale
Handel  unserer  Tage  sich  in  festen  vorher  vereinbarten  Bezügen
ins  Inland  vom  Auslande  abspielt,  sowie  in  allen  Fällen,  in  denen
der  Inländer  die  von  ihm  schon  vor  dem  Grenzübergang  erworbene
  Waare  einführt,  da  bleibt  jener  Grundgedanke  des  Zoll
fordernden  Staates,  auch  den  Handel  von  Ausländern  sich  abgabepflichtig
  zu  machen,  nur  Theorie,  und  in  der  Wirklichkeit  tragen
die  Inländer  den  Zoll,  ebenso  wie  jede  andere  der  von  ihrem
Staate  auferlegten  sogenannten  indirecten  Steuern  oder  Verbrauchs-Abgaben,
  wie  die  deutsche  Reichsverfassung  treffender  sagt,  mit
denen  er  nur  das  Kennzeichen  gemein  hat  im  Gegensatz  zu  den
directen  Steuern,  dass  er  die  Sachen  trifft,  nicht  Personen,  wie
die  letzteren.

Aber  wenn  wir  oben  hervorgehoben  haben,  dass  alle  diese
wirthschaftlichen  Erwägungen  und  Motive  für  die  positiv-rechtliche
  Gestaltung  des  Zolles  gleichgültig  sind,  und  er  sich  der
Regel  nach  mit  nur  einzelnen  besonders  bestimmten  Ausnahmsfällen
  auf  die  Sachen  erstreckt  ohne  Rücksicht  auf  deren  Zweck
und  die  Person  ihrer  Eigenthümer  oder  Besitzer,  so  tritt  dieser
grundsätzlichen  Allgemeingültigkeit  eine  genau  zu  bestimmende
Beschränkung  gegenüber,  wenn  wir  auf  sein  Object,  die  Sache,
sehen.  Nur  diejenigen  Sachen  sind  zollpflichtig,  welche  das  Gesetz
  des  betreffenden  Staates,  in  Deutschland  also  der  Vereinszollarif
als  solche  bezeichnet.  Analogieen  und  ausdehnende  Auslegungen
sind  dadurch  ausgeschlossen.  Es  leuchtet  daraus  der  wichtige
srundlegende  Satz  hervor:  Nicht  die  Zollpflichtigkeit  aller  Sachen
ıst  bei  ihrer  Einfuhr  ins  Staatsgebiet  oder  ihrer  Ausfuhr  daraus
  deren  vorauszusetzende  rechtliche  Eigenschaft,  sondern  ihre
/ollfreiheit.  Mögen  die  Ausnahmen  davon  noch  so  zahlreich  sein,