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mögen  sie  alles  nur  irgend  Denkbare  zu  treffen  suchen,  immer
gehört  eine  bestimmte  und  besondere  Vorschrift  des  positiven
Rechtes  dazu,  um  einer  Sache  dieses  Merkmal  der  Zollpflichtigkeit
  aufzudrücken.  Wenn  man  sich  an  die  mancherlei  sonderbaren
  Mittheilungen  erinnert,  die  unter  der  Ueberschrift  ,„Zollcuriosa“
  eine  stehende  Spalte  in  den  Tagesblättern  bilden,  so
möchte  man  oft  annehmen,  dass  den  unteren  Zollaufsichtsbehörden
  dieser  Grundgedanke  nicht  immer  klar  zum  Bewusstsein
kommt.  Die  Bestimmungen  des  Zolltarifs  stellen  eine  lex  specialis
  auf,  von  der  ausdehnende  Anwendung  zu  machen  nicht  statthaft
  ist;  nicht  aber  geben  sie  allgemeine  Gesichtspunkte,  unter
welche  alle  Gegenstände  gebracht  werden  müssten,  soweit  sie
nicht  ausdrücklich  ausgenommen  sind.  Das  bezieht  sich  nicht
nur  auf  die  Art-  und  Gattungsbestimmung  der  Waaren,  welche
für  zollpflichtig  angesehen  werden  sollen,  sondern  muss  in  derselben
  Weise  wirken  da,  wo  ihre  Zollpflichtigkeit  von  einer  gewissen
  Menge  (Quantität)  abhängig  gemacht  ist.  Wenn  also  nach
den  Anmerkungen  zu  No.  25  g  und  25  q  des  Zoll-Tarif-Gesetzes
vom  15.  Juli  1879  (G.-S.  S.  207—244)  die  Zollpflichtigkeit  bei
„Mühlenfabrikaten“  (d.  h.  dem  Mehl  aller  Getreidesorten)  „für
die  Bewohner  des  Grenzbezirks“  erst  bei  einer  Menge  von  über
3kg  und  bei  geschlachtetem  Fleisch  bei  einer  solchen  von  über
2  kg  beginnt,  so  ist  es  wohl  nicht  selten  aus  einer  Verkennung
des  oben  erwähnten  allgemeinen  Gesichtspunktes  seitens  der
deutschen  Zollbehörden  zu  erklären,  wenn  das  Reichsgericht  so
oft  in  die  Lage  gekommen  ist,  ihre  über  die  einzige  von  dem
Gesetz  selbst  gemachte  Einschränkung:  dass  die  Einfuhr  ‚für  die
Bewohner  des  Grenzbezirks“  geschehen  muss  —  hinausgehenden
einengenden  Bestimmungen  und  Massnahmen,  welche  in  der  That
vielmehr  eine  ausdehnende  Auslegung  der  Zollpflichtigkeit  grösserer
  Mengen  enthalten,  als  ungesetzlich  zurückzuweisen.

Dies  äusserte  sich  z.  B.  in  der  Forderung:  dass  diese  Mengen
nur  zum  eigenen  Gebrauche  des  Einführenden  oder  seiner  Familie