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bestimmt  sein  müssten;  dass  jede  Familie  täglich  nur  einmal  eine
solche  Menge  einführen  dürfe;  dass  dies  aus  jeder  Familie  nur
durch  ein  Mitglied,  bezw.  nur  Erwachsene  geschehen  dürfe;  ja
endlich  sogar,  dass  nicht  Mehl  und  Fleisch  zusammen  mit  mehr
als  3  kg  (statt  3  und  2  kg)  eingeführt  werden  dürften®).

Alle  diese  Massnahmen  beruhen  offenbar  auf  der  Verkennung
  des  in  unserer  Zollgesetzgebung  noch  deutlich  hervortretenden
  Grundprincips,  dass  nicht  die  Zollfreiheit,  sondern  die  Zollpflichtigkeit
  die  Ausnahme  bildet:  in  richtiger  Anwendung  des
allgemeinen  Satzes,  dass  die  Ausnahme  nicht  ausdehnend  ausgelegt
  werden  darf’).

Der  grundlegende  Gedanke,  dass  aus  dem  Hoheitsrecht  des
Staates  das  Recht  zur  Erhebung  von  Abgaben  sich  ergibt  von
allen  über  seine  Grenze  aus-  und  eingehenden  Gütern  aus  keinem
andern  Grunde,  als  weil  sie  eben  über  die  Grenze  gehen,  kann
heute  als  allgemein  und  insbesondere  auch  im  deutschen  Staatsrecht
  feststehend  angenommen  werden,  mit  der  Einschränkung
jedoch,  dass  die  Zollpflichtigkeit  an  sich  und  die  Höhe  des  Satzes
für  jede  einzelne  Gattung  von  Sachen  durch  Gesetz  festgestellt
sein  müssen.  Dein  gegenüber  können  wir  gewisse  Erscheinungen
der  Staats-  und  Rechtsgeschichte  der  früheren  Jahrhunderte  wohl
auch  mit  darauf  zurückführen,  dass  der  Gedanke  des  Zollrechts
an  sich  noch  nicht  genügend  feststand  und,  der  Vorliebe  für  die
Regalien  entsprechend,  gerne  weiter  ausgedehnt  wurde  auf  Gegen-6)

  Vgl.  z.  B.  die  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom  24.  Mai  1885  (Entsch.
Bd.  19  S.  861),  vom  12.  April  1889  (Entsch.  Bd.  19  S.  131),  dagegen  aber
auch  das  Urtheil  vom  6.  December  1887  (Entsch.  Bd.  17  8.9),  wonach,  wenn
die  eingeführte  Menge  das  zulässige  Quantum  überschreitet,  das  Ganze,
nicht  blos  das  Zuviel  zu  confisciren  ist.

?)  Diesen  Satz  als  Regel  sprechen  ganz  klar  aus  nicht  nur  die  $$  3
und  5  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869,  sondern  auch  die  „Vorbemerkungen“
  zu  dem  Vereinszolltarif  vom  1.  October  1870  und  Nr.  44  am
Schluss:  „Artikel,  welche  unter  keiner  der  vorstehenden  Nummern  aufgeführt
sind...  ..  frei“  (wiederholt  in  $  5  des  Tarifgesetzes  v.  15.  Juli  1879).