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stände  und  Fälle,  bei  denen  er  uns  heutzutage  nicht  einmal  als
begriffsgemäss  erscheinen  würde.  So  ist  wohl  anzunehmen,  dass
der  sog.  „Abschoss‘“,  die  besondere  Erbschaftssteuer  von  dem  zufolge
  Erbganges  in’s  Ausland  gehenden  Vermögen,  und  das  sog.
„Abzugsgeld“,  die  von  dem  Vermögen  von  Auswanderern  zu  erhebende
  „Nachsteuer“,  auf  dem  Boden  desselben  Gedankens  erwachsen
  sind,  der  die  Grenzabgaben  entstehen  lies.  Man  hat
ihre  auf  altem  Herkommen  beruhende  und  in  Reichsgesetzen
(Reichsabschied  vom  J.  1855  $  24  und  Reichsabschied  vom  J.  1594
88  82  und  84  vgl.  Authentica  Friedrichs  II.  Omnes  peregrini
vom  J.  1220)  vielfach  anerkannte  Geltung  auch  unter  den  Ländern
des  deutschen  Reiches  gegen  einander  aus  dem  sog.  Ober-Eigenthum
  erklären  wollen,  welches  der  einzelne  Staat  als  Schützer
des  Privat-Eigenthums  auch  an  allen  Gegenständen  desselben
habe®).  Dieser  juristisch  wie  philosophisch  unklare  und  widerspruchsvolle
  (edanke,  den  wir  nur  deshalb  geschichtlich  gelten
lassen  müssen,  weil  er  thatsächlich  eine  Anzahl  deutscher  Rechtsinstitute
  beherrscht  und  beeinflusst  hat,  läuft  aber  für  die  einzelnen
  hier  gegebenen  Fälle  doch  auch  auf  das  allgemeine  Kennzeichen
  hinaus,  dass  der  Staat  dieses  sein  „Ober-Eigenthum‘“  dann
in  der  Erhebung  besonderer  Abgaben  zu  Tage  treten  lässt  und
ausnutzt,  wenn  Werthgegenstände  seine  Grenze  überschreiten.
Nur  ist  hier  der  Natur  der  besonderen  Vorgänge  entsprechend
bloss  an  Ausführen,  nicht  an  Einführen  gedacht.  Man  wird  aber
zugeben  müssen,  dass  an  sich  sowohl  Abschoss  als  Abzugsgeld
nach  dem,  was  wir  bis  jetzt  als  staatsrechtlichen  Inhalt  des  Zollrechts
  gefunden  haben,  nämlich:  „die  auf  einem  Hoheitsrecht  des
Staates  beruhende  Berechtigung  desselben,  durch  bestimmte  Gesetze
  bestimmte  Abgaben  von  bestimmten  Gattungen  von  körperlichen
  Sachen  zu  erheben‘,  sehr  wohl  und  ungezwungen  unter
(diesen  Begriff  zu  bringen  sind,  ja,  gebracht  werden  müssen.

8)  v.  EICHHORN,  Deutsches  Privatrecht  $  77.