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Wenn  wır  nun  aber  berücksichtigen,  dass  die  neuere  Staatsrechtsentwickelung
  schrittweise  und  consequent  dahin  geführt  hat,  dass
diese  Institute  jetzt  für  das  deutsche  Recht  nur  noch  der  Geschichte
  angehören,  so  müssen  wir  darin,  selbst  wenn  wir  nicht
auch  durch  eine  begriftliche  Untersuchung  zu  demselben  Ergebnıss
  kommen  würden,  schon  (da  die  Geschichte  die  vernünftige
beweisführung  a  posteriori  ist)  ausgedrückt  finden,  dass  unserer
obigen  Begriffsbestimmung  noch  Etwas  fehlt,  dass  sie  noch  zu
weit  ist.

Die  schrittweise  Abschaffung  der  erwähnten  beiden  wilden
Schösslinge  an  dem  Baume  des  deutschen  Zollrechts  finden  wir
(ların,  class  sie  zunächst  durch  besondere  Verträge  der  deutschen
Staaten  untereinander,  dann  allgemein  für  diese  durch  $  18  der
Bundesacte  vom  8.  Juni  1815  (bezw.  Bundesbeschluss  vom
23.  Januar  1817)  und  endlich  durch  die  Verfassungen  der  Einzelstaaten
  auch  dem  Auslande  gegenüber,  also  ganz  allgemein  (für
Preussen  durch  Artikel  11  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850)  aufgehoben  wurden.  Sollten  ın  einigen  Einzelstaaten  des
(leutschen  Reiches,  wie  z.  B.  in  dem  noch  verfassungslosen
Mecklenburg,  derartige  Gefälle  dem  Auslande  gegenüber  noch  als
wenigstens  de  lege  ferenda  möglich  angesehen  werden  können  (für
das  deutsche  Reich  selbst  ist  diese  Möglichkeit  durch  Artikel  3
der  deutschen  Reichsverfassung  beseitigt),  so  würde  die  gesetzliche
Regelung  dieser  Frage  in  Bezug  auf  die  Abzugs-(Auswanderungs-)
Steuer  jedenfalls  der  Zuständigkeit  des  Reiches  unterliegen  (Art.  4
Abs.  1  der  Reichs-Verfassung).  Bezüglich  des  „Abschosses“  lässt
sich  eine  derartige  specielle  Bestimmung  ın  der  Reichsverfassung
nicht  finden.  Aber  die  Unmöglichkeit  für  irgend  eine  der  „verbündleten
  Regierungen“,  eine  solche  besondere  Erbschaftssteuer  für
in’s  Reichs-Ausland  gehende  Vermögen  durch  die  besondere  Landlesgesetzgebung
  einzuführen,  und  entsprechend  die  Zuständigkeit
der  Reichs-Gesetzgebungsfactoren,  eine  solche  Steuer  selbst  da,
wo  sie  sich  noch  in  einem  Winkel  der  particulären  Gesetzgebung

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  25