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erhalten  haben  sollte,  aufzuheben,  folgt  ohne  Weiteres  aus  dem
wichtigen  Abänderungsgesetz  vom  20.  December  1873,  welches  das
gesammte  bürgerliche  Recht  (an  Stelle  des  ursprünglich  in  Nr.  13
des  Art.  4  der  R.-V.  nur  aufgeführten  Obligationen-,  Straf-,  Handelsund
  Wechsel-Rechts,  wonach  also  das  Erbrecht  ausdrücklich  ausgeschlossen
  war!)  als  der  Zuständigkeit  des  Reiches  unterworfen
erklärte.  Daraus  folgt,  dass  wir  jene  beiden  Rechtsinstitute  wohl
als  durchweg  und  für  ımmer  beseitigt  ansehen  können.  Wenn
sie  auch  beide  als  „Steuern“  bezeichnet  werden,  so  dürften  wir
sie  doch  nach  dem  heutigen  genaueren  und  bestimmten  Gesetzes-Sprachgebrauch
  unter  die  Zölle  und  zwar  die  Ausfuhrzölle  eıinreihen;
  denn  deren  Kennzeichen  liegt  nicht  etwa  darin,  dass  sıe
an  der  Grenze  erhoben  werden  (dies  trifft  nicht  einmal  thatsächlich
  immer  zu),  sondern  dass  sie  eben  dafür  und  aus  dem  Grunde,
weil  die  Güter  über  die  Grenze  hinaus  in’s  Ausland  gehen,  erhoben
  werden.

Der  innere  Grund  nun  aber,  welcher  diese  regelmässige  Art
der  Zollerhebung  von  jenen  Formen  der  theilweisen  Confiscirung
alles  aus  dem  Lande  gehenden  Vermögens  begrifflich  trennt  und
überhaupt  dem  oben  erwähnten  sachlichen  Inhalt  des  Hoheitsrechtes
  der  Zollerhebung  als  ordentlicher  Begriftsbestandtleil  hınzugerechnet
  werden  muss,  ist  ein  wirthschaftlicher:  er  liegt  einfach
darin,  dass  die  betreffenden  Güter  dem  Handel  dienen  müssen,
dass  ihre  Versendung  zum  Zwecke  des  Handels  geschieht.  Freilich
  spricht  das  Zollgesetz  selbst  diesen  Gedanken  nicht  nackt
und  klar  aus,  und  das  hat  seine  guten,  praktischen  Gründe.
Denn  wenn  es  (positiv)  die  Zollpflichtigkeit  davon  abhängig  machte,
dass  die  Güter  zu  Handelszwecken  aus-  und  eingehen,  so  würde
der  Handel  (dessen  Gott  ja  nicht  umsonst  Merkur  ist)  Mittel  und
Wege  genug  finden,  um  diese  Beweisführung  auch  zu  einer  probatio
  diabolica  zu  machen.  Aber  aus  den  generellen  Ausnahmebestimmungen,
  welche  das  Zollgesetz  trifft,  lässt  sich  jenes  Begriffserforderniss
  so  gut  entnehmen,  dass  wir  höchstens  hier  sagen