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können:  das  Zollgesetz  präsumirt  von  allen  über  die  Grenze
ein-  und  ausgehenden  Gütern,  dass  sie  dem  Transport  zu  Zwecken
des  Handels  dienen;  lässt  aber  den  Gegenbeweis  zu,  und  die
Folge  seines  (selingens  ist,  dass  die  Güter  frei  vom  Zolle  bleiben,
selbst  wenn  sie  ihm  ihrer  Gattung  nach  unterworfen  wären.

Ja,  wir  finden  sogar  hier  eine  merkwürdige  Ausnahme’),
welche  geradezu,  wenn  auch  in  umgekehrter  Richtung,  d.  h.  in
Bezug  auf  die  Einfuhr,  einen  Gegensatz  gegen  den  alten  „Abschoss“
  darzustellen  scheint  (wenn  auch  die  Verfasser  schwerlich
daran  gedacht  haben):  dass  „gebrauchtes  Erbschaftsgut“  frei  eingehen
  soll  (selbst  wenn  die  Gegenstände  an  sich  den  Zolle  unterliegen)
  !9).

Wir  sehen  deutlich  in  allen  diesen  neueren  Bestimmungen
den  Sieg  des  Grundgedankens  der  Freiheit  der  Person  an  sich
und  ihrer  Rechtssphäre  (insbesondere  auch  soweit  sie  sich  in
ihrem  Privateigenthum  kundgibt)  in  Bezug  auf  alle  den  Verkehr
thatsächlich  einengenden  Bestimmungen,  welche  der  Staat  ın
Ausübung  seines  Hoheitsrechtes  auf  wirtlischaftlichem  Gebiete
und  zu  wirthschaftlichen  Zwecken  für  nothwendig  hält.  Die  Zölle
sollen  also  nicht  den  Verkehr  an  sich  treffen,  sondern  nur  den
Handelsverkehr  und  zwar  den  Handelsverkehr  über  die  Grenze,
das  heisst  von  einem  Staats-Ganzen  zum  andern.  Eben  so  wichtig,
wie  diese  letztere  Begriffsbestimmung  durch  die  Abtrennung  alles
dessen,  was  in  früheren  Jahrhunderten  als  „Binnenzölle“  bezeichnet
  wurde,  für  die  formelle  Seite  und  Entwickelung  des  Zollwesens
  an  sich  geworden  ist,  hat  die  Erkenntniss,  dass  nur  der
Handel  durch  die  Zölle  getroffen  werden  soll,  «dazu  beigetragen,
die  innere  materielle  Seite  und  Begründung  des  Zollwesens  zu
entwickeln  und  zu  vertiefen.  Indem  die  Praxis  der  Zollerhebung
erkennen  lehrte,  dass  der  Handel  allein  die  dauernde  und  nie

 

9)  Nr.  4  in  $  5  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879.
10)  8  5  Nr.  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  (G.-8.  8.  209).

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