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Fabrikations-Monopole  in  enger  Beziehung  steht,  und  dass  wir
den  Rückstand  der  zweiten  Seite  jener  Ansicht  noch  in  unseren
Ausfuhr-Vergütigungen  oder  Rückprämien  zu  erblicken  haben.

Aber  wie  jedes  lebende  Wesen  durch  ein  innewohnendes  Gesetz
  vor  der  Selbstvernichtung  zurückschreckt,  so  gibt  es  auch
bei  Begrifts-Schöpfungen,  sobald  sie  einmal  durch  menschliche
Thätigkeit  in  der  Welt  der  Erscheinungen  Wirklichkeit  gewonnen
haben,  ein  innewohnendes  Gesetz  der  Entwickelung,  welches  ihrer
Selbstvernichtung  aus  äusseren  Gründen  und  Rücksichten  auf
ihrem  eigenen  Wesen  fremde  Zwecke  hindernd  im  Wege  steht
und  nur  den  natürlichen  Tod  in  Folge  der  Alters-Entartung  zuzulassen
  scheint.  Die  Zölle,  einmal  eingeführt,  mussten  schon
durch  ihre  Wirkung  auf  die  Staatseinnahmen  sich  als  eine  Einrichtung
  darstellen,  deren  Fortbestehen  und  Weiterentwickelung
ım  Interesse  des  Ganzen  wünschenswerth  erschien.  So  kam  der
(redanke  wieder  zum  Durchbruch,  der  unfraglich  auch  in  der
frühesten  und  ältesten  Entwickelung  die  Zölle  allein  entstehen
liess:  der  Begriff  der  Finanzzölle.

Ausserdem  musste  man  bei  der  versuchten  Durchführung
von  Prohibitivzöllen  nach  jenen  beiden  Richtungen  hin  sich  bald
überzeugen,  dass  der  Handel  seine  eigenen  Daseins-Gesetze  und
-Bedingungen  hat,  und  dass  man  nicht  ungestraft  eine  Seite  von
ihm  schädigen  kann,  ohne  nicht  auch  zugleich  die  andere  zu  verletzen,
  und  dass  er  sogar  einen  in  dieser  Hinsicht  sehr  empfindlichen
  Organismus  darstellt,  welcher  kränkelt  und  abstirbt,  wenn
man  ihm  auch  nur  eine  Wurzel  seiner  Blüthe  durchschneidet.
War  man  aber  erst  zu  dieser  Einsicht  gekommen,  so  vollzog  sich
(lie  Aussöhnung  der  beiden  Widersprüche,  sowohl  der  der  selbstmörderischen
  Folge  blosser  Prohibitivzölle  für  die  Zölle  selbst,
der  zu  Finanzzöllen  führen  musste,  als  auclı  der  der  Unmöglichkeit,
  den  Handel  zu  Finanzzöllen  auszunutzen,  wenn  diese  als
Prohibitivzölle  nach  auch  nur  einer  Seite  hin  wirkten;  und  zwar

vollzog  sich  diese  Aussöhnung  auf  dem  Boden  eines  gegenseitigen