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Compromisses,  welches  ın  dem  Gedanken  der  Schutzzölle  seinen
Ausdruck  fand.  Sie  suchen  die  Vortheile  beider  ersterwähnten
Arten  zu  vereinigen  dadurch,  dass  sie  jeder  der  beiden  ihnen  zu
(runde  liegenden  Zweckbestrebungen  ein  gewisses  Mass  auferlegen,
  die  eine  durch  die  andere  controliren  und  beschränken
lassen.

Das  ist  der  ursprüngliche  Vorgang,  der  aber,  Dank  dem
Umstande,  dass  wir  eine  Wissenschaft  nicht  nur  der  Volkswirthschaftslehre
  selbst,  sondern  auch  ihrer  Geschichte  besitzen,  welche
für  die  Culturstaaten  ein  Gemeingut  darstellt,  nur  einmal  voll
durchgemacht  zu  werden  brauchte,  um  die  begrifiliche  Unmöglichkeit
  von  Prohibitiv-Zöllen  und  die  einfache  Wahrheit  einzusehen,
  dass  diese  Wortverbindung  die  Vereinigung  zweier  einander
  aufhebender  Begriffe  enthält...  Wo  der  Handel  verhindert
wird,  gibt  es  keine  Zölle  mehr,  und  wer  Zölle  haben  will,  darf
den  Handel  nicht  schlechthin  verhindern  wollen.

Das  neuere  Staatsrecht  kennt  daher  diesen  Begriff  nicht
mehr.  Es  kennt  Ausfuhr-Verbote  und  Einfuhr-Verbote  als
eine  Seite  und  eine  besondere  Function  des  dem  Staate  zustehenden
  Zollrechts  neben  dessen  Hauptinhalt,  der  Bestimmung  von
Abgaben  für  den  Handelsverkehr  über  die  Grenze.  Aber  es  ıst
sich  vollkommen  klar  darüber,  dass  diese  Massnahmen  zur  Förderung
  des  Volks-Reichthums  an  sich  Nichts  beitragen  und  dass  sie
den  Handel  wohl  schädigen,  aber  ihn  nicht  erzeugen  können:
weder  ist  ein  Aufblühen  des  inländischen  Handels  davon  zu
erwarten,  dass  der  nach  dem  Auslande  verhindert  wird,  noch
davon,  dass  der  aus  dem  Auslande  nach  dem  Inlande  abgesperrt
wird.  Die  Gründe  für  solche  Massregeln  sucht  und  findet  die
Staatsgewalt  heute  vielmehr  auf  anderen  (sebieten  des  Volkslebens:
  entweder  auf  dem  der  (zesundheitspflege  für  Mensch  und
Vieh  zur  Verhütung  von  Seuchen-Verbreitung,  oder  zur  Bekämptung
  vorübergehend  auftretender  allgemeiner  Nothstände  (wie  beim
Verbote  der  Getreide-Ausfuhr  bei  Hungersnoth),  oder  endlich  zu