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wickelung  und  Bestand  von  Industrie  und  Gewerbe;  aber  er  soll
für  diese  nicht  gleichzeitig  Finanzzoll  sein,  das  heisst  eine  den
Betreffenden  sofort  und  unmittelbar  in  die  Tasche  fliessende  Erhöhung
  der  Consumtionspreise  herbeiführen.  Diese  Wirkung  soll
er  nur  den  Staatskassen  gegenüber  ausüben,  d.  h.  für  diese
reiner  Finanzzoll  sein  und  bleiben.  Keinenfalls  darf  er  also  so
hoch  sein,  um  den  ausländischen  Mitbewerb  ganz  auszuschliessen.
Und  ganz  aus  diesem  selben  Grunde  soll  auch  der  als  reiner
Finanzzoll  auferlegte  sich  immer  in  den  Schranken  halten,  dass
er  nicht  als  Schutzzoll  wirkt.  Es  bedarf  hier  nicht  weiter  der
Ausführung,  weshalb  agrarische  Zölle  schon  deshalb  schlechthin
verwerflich  sind,  weil  sie  keinem  dieser  Begriffe  und  Erfordernisse
  ganz  entsprechen.  Sie  können  nicht  als  Finanzzölle  im
Sinne  des  Zollrechts  betrachtet  werden,  weil  sıe  für  das  Getreide,
welches  ihnen  zum  Trotz  vom  Auslande  in’s  Inland  gebracht  und
hier  verzehrt  wird,  nicht  den  Handel,  sondern  die  Consumtion
treffen  und  also  als  Verbrauchssteuer!?)  erscheinen  (und  zwar  als
eine  der  denkbar  schlechtesten  Art,  weil  sie  von  Oben  nach  Unten
hin  progressiv  zunimmt);  und  sie  können  eben  so  wenig  als
Schutzzölle  im  Sinne  des  Zollrechts  angesehen  werden,  weil  die
Production  der  Landwirthschaft  sich  nicht  willkürlich  steigern,
und  der  Bedarf  ihrer  Erzeugnisse  sich  eben  so  wenig  willkürlich
einschränken  lässt.

Wir  wollen  bei  dieser  Gelegenheit  nur  an  eine  merkwürdige
Bestätigung  erinnern,  welche  das  gleichzeitige  Emporwachsen
der  Gedanken  des  Schutzzollsystems  und  des  Staatssocialismus
in  jüngster  Zeit  bei  uns  einer  fast  50  Jahre  früher  ausgesprochenen
  Behauptung  des  National-Dekonomen  FR.  BAsTIAT  zu
seben  scheint.  In  seiner  an  Herrn  'Tmers  gerichteten  Schrift:

13)  Dass  man  sich  dieses  Charakters  der  Getreidezölle  in  den  Kreisen
der  verbündeten  Regierungen  wohl  bewusst  war,  dafür  spricht  auch  die  Aufnahme
  des  noch  unten  zu  erwähnenden  $8  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli
1879,  der  im  directen  Gegensatze  zu  Art.  38  der  Reichsverfassung  stand.