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Zollschutz  und  Communismus  (Paris  1849)  führt  er  aus,  dass
diese  beiden  Theorieen  auf  demselben  Gedanken  beruhten,  nämlich
  auf  dem,  dass  es  erlaubt  sei,  dem  Einen  zu  nehmen,  um  es
dem  Andern  zu  geben.  Wenn  sich  damals  allerdings  noch  Schutzzoll
  und  Communismus  dadurch  unterschieden,  dass  beim  Schutzzoll
  von  Oben  her  und  beim  Communismus  von  Unten  her  genommen
  und  gegeben  werden  sollte,  so  fällt  sogar  dieser  Unterschied
bei  der  Zusammenstellung  von  Staats-Socialismus  und  Schutzzoll
  weg,  weil  bei  beiden  jene  doppelte  Thätigkeit  von  Oben  her
seübt  werden  soll.  Allein  der  Unterschied  liegt  in  der  Ausdehnung;
  und  wir  würden  dem  massvoll  begrenzten  Gedanken  einer
lehnbaren  Belastung  ausländischen  Handels  zur  Stärkung  inländischer
  Production  (d.  h.  der  Production  selbst,  nicht  der
Producenten!)  Unrecht  thun,  wenn  wir  ihn  mit  einem  so  ungeheuerlich
  ausgedehnten  Gedanken  gleichstellen  wollten,  wie  es  der
bloss  abstract  hingestellte  Grundsatz  eines  Staats-Socialismus  ist.

Kehren  wir  jedoch  von  dieser  Abschweifung  zu  dem  Punkte
zurück,  an  dem  das  neu  gegründete  deutsche  Reich  die  Zoll-Erbschaft
  des  alten  Zollvereins  übernahm.  Und  sicherlich  war  es
nach  dem  Satze,  dass  eine  besonnene  Politik,  wenn  sie  Erfolge
für  die  Zukunft  erreichen  will,  zunächst  und  vor  Allem  die  der
Vergangenheit  verwerthen  und  weiter  benutzen  muss,  wohlbesründet,
  dass  die  führende  Macht,  die  den  Zollverein  ins  Leben
gerufen  hatte  und  jetzt  das  Reich  schuf,  dieses  bei  Antritt  jener
Frbschaft  an  die  Mahnung  denken  liess:

Was  du  ererbt  von  deinen  Vätern  hast,
Erwirb  es,  um  es  zu  besitzen!

Die  Reichsverfassung  begnügte  sich  nicht  mit  einer  einfachen
Uebertragung  der  Bestimmungen  und  Organisation  des  alten  Zollvereins
  und  seiner  Zuständigkeit  auf  (das  Reich  !*),  sondern  sie
schuf,  wenn  auch  auf  der  Grundlage  dieser  Bestimmungen  und

14)  Art.  40  der  Reichs-Verfassung.