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Organisation  aus  diesem  Vereins-Zollwesen  ein  neues  Band,  welches
  das  junge  Reich  zugleich  zusammenhalten  und  kräftigen
sollte.  Es  war  von  Vornherein  von  der  grössten  Bedeutung  für
den  Charakter  des  neuen  Staatswesens,  mochte  man  es  nun  unter
die  überkommenen  Begriffe  von  Bundesstaat  oder  Staatenbund
einreihen  wollen,  insbesondere  aber  für  die  Betonung  des  wieder
mächtig  erstarkten  Einheitsgedankens,  dass  das  Reich  auch  finanziell
  möglichst  „auf  eigene  Füsse  gestellt“  werde,  nicht  blos  auf
die  Umlagen,  Matricularbeiträge  der  einzelnen  Staaten  angewiesen
  sei.  Da  man  diesen  zumal  mit  Rücksicht  auf  diese  letztere
nicht  zu  entbehrende  Beisteuer  zu  den  Reichsausgaben  nicht  wohl
einen  Verzicht  auf  ihre  eigenen  directen  Steuern  zumuthen  konnte,
so  blieben  nur  die  leichter  zu  theilenden  indirecten  Steuern  und
die  Grenzzölle  (ausser  den  Einnahmen  der  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung)
  als  bequem  zugänglich  zu  machende  Hülfsquellen  des
Reiches  übrig.  Denn  eine  directe  Reichssteuer  neben  den  bisherigen
  directen  Steuern  der  Einzelstaaten  wäre  nicht  nur  das  sicherste
  Mittel  gewesen,  die  neue  Einheit  von  Vornherein  aufs  Aeusserste
unpopulär  zu  machen,  sondern  eine  solche  einzuführen  erschien  auclı,
da  die  meisten  der  Einzelstaaten  schon,  wenn  man  die  einzelnen
Arten  der  directen  Steuern  (Einkommen-,  Grund-,  Gewerbe-  u.  a.
Steuern)  mit  denen  der  Gemeinden  zusammenrechnet,  schon  einen
Satz  von  5  bis  8  und  mehr  vom  Hundert  erhoben,  vollkommen  unthunlich,
  wenn  man  nicht  der  alttestamentlichen  Einrichtung  des
Zehnten  bedenklich  nahe  kommen  oder  sie  gar  überschreiten  wollte.
Der  Artikel  38  der  Reichsverfassung  überwies  also  den  Frtrag  der
Zölle  und  der  Verbrauchssteuern  von  Salz,  Tabak,  Branntwein,
Bier  und  Zucker  der  Reichskasse  (nach  Abzug  bei  den  Zöllen
der  Rückvergütungen  und  Prämien,  sowie  der  Erhebungskosten
einschliesslich  der  Bewachung  der  Grenzen,  welche  zunächst  von
den  Einzelstaaten  aufgewendet  werden  '°).  Wenn  man  die  Zahlen

 

 

15)  Beiläufig  bemerkt  enthält  über  diesen  Punkt  die  neue  Brausteuer-Vorlage
  auch  wieder  eine  Abänderung  der  Reichsverfassung  zu  Art.  38  bei  d.