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berücksichtigt,  welche  unter  der  Wirkung  der  Erhöhung  der
meisten  dieser  Verbrauchssteuern  und  vor  allen  der  Zölle  in  den
letzten  Jahren  sich  aus  diesen  einzelnen  Positionen  ergeben,  so
wird  es  klar,  welche  bedeutende  Rolle  diese  dem  Reiche  überwiesenen
  Hülfsquellen,  ausser  denen  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  freilich  auch  seine  einzigen  nennenswerthen  unmittelbaren,
  bei  der  Bestreitung  der  ihm  obliegenden  Aufgaben  finanıiell
  spielen.

Der  Ertrag  dieser  Reichseinnahmen  belief  sich  in  den  drei
letzten,  vollständig  abgeschlossenen  Rechnungsjahren  1889/90,
1890/91  und  1891/92  in  abgerundeten  Zahlen  und  vor  Abzug  der
oben  erwähnten  Erhebungskosten  im  ersten  748?/,  Millionen
Mark,  im  zweiten  781  Millionen  Mark  und  im  letzten  778  Mill.
Mark,  und  davon  machen  die  Zölle  allein  ungefähr  die  Hälfte
aus.  1889/90  fast  380  Millionen  Mark,  1890/91  über  389  Mill.
Mark,  1891/92  ca.  4042|,  Millionen  Mark  !%);  die  Zölle  allein
bringen  also  für  sich  allein  noch  mehr  ein,  als  die  sämmtlichen
Verbrauchssteuern  auf  Tabak,  Zucker,  Branntwein,  Bier  und
Salz  zusammengenommen!  Und  dabei  noch  die  merkwürdige  Erscheinung,
  dass  in  dem  letzten  Jahre,  in  welchem  alle  übrigen
Positionen,  mit  Ausnahme  allein  der  sog.  Uebergangsabgabe  (vom
Bier)  abgenommen,  die  Zölle  allein  ihre  steigende  Tendenz
bewahrt  haben!

Unter  diesen  Reichseinnahmen,  welche  sich  im  Uebrigen
schon  nach  ihren  allgemeinen  Bezeichnungen  in  diese  beiden
grossen  Gruppen  von  Grenz-Zöllen  und  Verbrauchsabgaben  deutlich
  scheiden  lassen,  befindet  sich  nun  aber  eine  Position,  allerdings
  mit  dem  verhältnissmässig  bescheidenen  Betrage  von  etwa
3  Millionen  Mark  (im  Jahre  1891/92  auch  auf  3782134  Mark

indem  hier  statt  15°  künftig  nur  10°o  an  Erbebungskosten  für  die  Einzelstaaten
  in  Abzug  kommen  sollen.

16)  (ienau  404687298  Mk.,  wovon  273400  Mk.  für  Rückvergütungen  abgehen
  (Centralblatt  für  die  innere  Verwaltung  Mai  1892).