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gestiegen)  —  dem  kleinsten  unter  allen  der  Einzelpositionen  —
bei  welcher  die  Zugehörigkeit  zu  der  einen  oder  andern  dieser
Gruppen  zweifelhaft  erscheinen  könnte.  Das  sind  die  sogenannten
  Uebergangsabgaben:  Sie  werden  erhoben  von  dem
Biere  und  Branntwein,  welche  über  eine  bestimmte  Linie  hinaus
von  Norddeutschland  nach  Süddeutschland  gehen  und  umgekehrt.
Es  braucht  nicht  erst  gesagt  zu  werden,  dass  der  Natur  der
Sache  nach  beim  Biere  praktisch  wohl  nur  die  letzterwähnte
Uebergangsart  von  Bedeutung  sein  wird,  und  die  ersterwähnte
sich  fast  nur  als  ein  platonisches  Zugeständniss  an  den  Grundsatz
  des  gleichen  Rechtes  für  alle  —  in  diesem  Falle  Biere  —
darstellt.  Denn  gegenüber  den  Mengen  von  Bier,  welches  Norddeutschland
  von  Süddeutschland  bezieht,  wird  die  den  umgekehrten
  Weg  gehende  Menge  wohl  schwerlich  ins  Gewicht  fallen.

Die  Linie,  an  welcher  diese  sog.  Uebergangsabgabe  erhoben
wird,  umschliesst  nun  in  Bezug  auf  das  Bier  die  Länder  der  sogenannten
  Brausteuergemeinschaft.  Sie  bildet  eine  wahre  Zoll-Linie
  und  gewährt  uns  also  das  höchst  auffallende  Bild  einer
mitten  durch  das  deutsche  Reich  gehenden  Zoll-Grenze.

Man  könnte  es  vielleicht  als  eine  Ironie  in  der  Geschichte
der  deutschen  Einheitsbewegung  ansehen,  dass  gerade  auf  dem
(sebiete,  auf  welchem  sie  bald  nach  der  Begründung  des  blossen
Bundesstaates  (des  deutschen  Bundes)  ihren  Ausgangspunkt  wieder
  gefunden  hatte,  auf  dem  Grebiete  der  Zoll-Einigung  "?),  sich
noch  über  die  vollendete  Wiederanschliessung  zu  einem  Reiche
hinaus  eine  solche  Anomalie  einer  Zollgrenze  erhalten  hat;  abgesehen
  davon,  dass  sie  auch  wieder  gerade  einen  Stoff  betrifft,
der  sich  schon  von  den  ältesten  Zeiten  her  bei  den  germanischen
Völkern  als  erprobtes  Einigungs-  und  Bindemittel  bei  und  zu
allen  möglichen  Vereinigungen  erwiesen  hatte  —  das  Bier.

Diese  Uebergangsabgabe  werden  wir,  trotzdem  sie  von  den)
sonst  streng  durchgeführten  Sprachgebrauche  der  Reichsverfass- 



 

17)  Vgl.  v.  KIRCHENHEIM,  Staatsrecht  S.  71.