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ung  abweichend  sich  der  Bezeichnung  als  „Zoll“  verschämt  enthält,
  doch  ihrer  rechtlichen  Natur  nach  als  einen  solchen  betrachten
  müssen.  Auch  die  Linie,  an  welcher  sie  erhoben  wird,
hat,  entgegen  der  für  die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  hinsichtlich
  der  sie  ausschliessenden  deutschen  Zollgrenze  in  Art.  34
der  Reichsverfassung  ausdrücklich  aufgenommenen  Bestimmung
in  dieser  keine  ausdrückliche  Erwähnung  gefunden;  der  das
ganze  Institut  der  Brau-  und  Branntweinsteuergemeinschaft  begründende
  Art.  35  Absatz  2  und  der  letzte  Absatz  des  Art.  38,
welcher  Bayern,  Württemberg  und  Baden  von  dem  Antheile  an
den  in  die  Reichskasse  fliessenden  Abgaben  von  Bier  und  Branntwein
  ausschliesst,  erwähnen  diese  Zollgrenze  nicht.

Diese  schliesst  sich  nun  zwar,  was  ebenfalls  ihren  Charakter
als  solche  etwas  verschleiert,  nicht  unmittelbar  und  einfach  an
die  Grenzen  der  drei  genannten  Länder  an:  sie  wird  gebildet
durch  eine  ideelle  Linie,  welche  die  Ortssitze  der  bestimmten
Uebergangsänmter  verbindet.  Die  Orte,  in  denen  diese  Aemter
  sich  befinden,  liegen  abwechselnd  in  dem  betreffenden  norddeutschen
  oder  süddeutschen  Lande  und  bilden  zugleich  die  einzigen
  erlaubten  Uebergangsstellen  für  Bier  und  Branntwein  aus
Bayern,  Baden  und  Württemberg  (bezw.  auch  für  Elsass-Lothringen
  bezügl.  des  Bieres,  während  dieses  bezügl.  des  Branntweins
  zu  der  norddeutschen  Branntweinsteuergemeinschaft  gehört)
nach  einem  der  nördlich  davon  gelegenen  Länder  des  deutschen
Reiches;  wir  haben  hierin  wieder  eines  der  charakteristischen
Merkmale  einer  walıren  Zollgrenze,  welche  ebenfalls  den  Verkehr
„von  einem  Lande  zum  andern“  nur  an  den  besonders  bestimmten
  Uebergangsstellen  gestattet.  Diese  Orte  sind  nun:  A.  zwischen
Bayern  und  Preussen  links  des  Rheins:  Rentrisch,  Spiesen,  Neunkirchen,
  St.  Wendel,  Rotliweiler,  Grumbach,  Meisenlieim,  Sobernheim,
  Kreuznach;  B.  zwischen  Bayern  und  Hessen  (links  des
Rheins):  Worms,  Pfedderslieim,  Offstein,  Monzheim,  Wachenheim,
Melzheim,  Flomborn,  Alzey,  Vierfeld,  Worms:  Ü.  zwischen  Baden