—  3%  —

und  Hessen:  Worms,  Lamperzheim,  Vierenheim,  Hüttenfeld,  Heppenheim,
  Birkenau,  Gorxheim,  Neckarsteinbach,  Oberabtssteinbach,
  Hirschhorn,  Unterschönmattenwaag,  Gammelsbach,  Schellenbach,
  Mittelstadt,  Wimpfen;  D.  zwischen  Württemberg  und
Hessen:  Wimpfen;  E.  zwischen  Bayern  und  Hessen  (rechts  des
Rheins):  Babenhausen,  Herbach,  Michelstadt,  Vielbrunn,  Seckmauern,
  Hainstadt,  Moosbach,  Schafhain,  Babenhausen,  Mainflingen,
  Seligenstadt;  F.  zwischen  Bayern  und  Preussen  (rechts
des  Rheins):  Hanau,  Neue-Wirthshaus,  Gelnhausen,  Kempfenhrunn,
  Burgjoss,  Alten-Gronau,  Jossa,  Mottgers,  Zintersbach  ;
G.  zwischen  Bayern  und  Thüringen:  Melpers,  Meiningen,  Römhild,
  Heldburg,  Coburg,  Sonneberg,  Gräfenthal,  Probstzella,  Lehesten,
  Lobenstein,  Hirschberg,  Gefell;  H.  zwischen  Bayern  und
Sachsen:  Hof,  Gassenreut,  Ullitz,  Delbach,  Altenhof,  Wüstensachsen,
  Gersfeld.

Die  diese  Orte  verbindende  Linie  bildet  also,  wenn  auch  nur
in  Bezug  auf  Bier  und  Branntwein,  eine  wahre  Zollgrenze  mitten
im  deutschen  Reiche.  Denn  an  ihr  wird  von  den  über  diese
Linie  gehenden  Gütern  der  gedachten  Art  aus  keinem  andern
Grunde,  als  weil  sie  eben  über  diese  Grenze  gehen,  eine  Abgabe
  erhoben,  und  es  findet  sogar  auch  gleichzeitig,  wenn  auch
nur  für  bestimmte  grössere  Mengen,  eine  Rückvergütung  statt;
in  der  Wirkung  also  gleich  einer  Ausfuhrprämie,  welche  dem
Ausführenden  für  den  Eingangszoll  nach  Norddeutschland  und
umgekehrt  eine  Entschädigung  bieten  soll.

Diese  Uebergangsabgabe  beträgt  für  Bier  jetzt  3,25  Mk.  für
den  Hektoliter  Bier,  welches  aus  Bayern  nach  den  nördlich  gelegenen
  Ländern  über  diese  Linie  geht,  wobei  eine  Rückvergütung
von  (nach  der  Grösse  der  betr.  Brauerei  verschieden)  2,10  Mk.
bis  2,85  Mk.  für  den  Hektoliter  Braun-  und  1  Mk.  für  den  Hektoliter
  Weissbier  gewährt  wird  !P).

18)  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Mai  1890  (G.-S.  S.  69)
in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  vom  27.  December  1883  (G.-S.  von