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Diese  Sätze  gelten  aber  nur  für  das  Bier,  welches  aus  Bayern
in  die  Länder  der  Brausteuergemeinschaft  geht;  für  das  dorthin
  aus  Württemberg  gehende  werden  3  Mk.  vom  Hektoliter
braunen  und  1,65  Mk.  vom  Hektoliter  weissen  Bier  erhoben,  wobei
  die  Rückvergütung  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  dem  Verhältnisse
  des  Malzverbrauchs  zu  der  Fabrikationsmenge  besonders
berechnet  wird.  Für  das  nach  den  nördlichen  Ländern  aus
Baden  gehende  Bier  beträgt  die  Uebergangsabgabe  3,20  Mk.  und
die  Rückvergütung  2,50  Mk.,  während  endlich  für  Elsass-Lothringen
  Uebergangsabgabe  und  Rückvergütung  ganz  die  gleiche
Höhe  haben,  nämlich  2,30  Mk.  vom  Hektoliter  starken  und
0,58  Mk.  vom  Hektoliter  Dünnbier!

Für  das  in  umgekehrter  Richtung,  nämlich  aus  den  Ländern
der  Brausteuergemeinschaft  nach  Bayern,  Baden,  Württemberg
und  Elsass-Lothringen  gehende  Bier  beträgt  vom  Hektoliter  die.
Uebergangsabgabe  2  Mk.,  die  Rückvergütung  1  Mk.

Schon  die  geringen  Differenzen,  welche  diese  sich  gegenseitig
beinahe,  oder,  wie  bei  Elsass-Lothringen  ganz,  gegeneinander  aufhebenden
  Sätze  von  Uebergangsabgaben  und  Rückvergütungen
übrig  lassen,  zeigen  deutlich,  dass  es  sich  hier  eigentlich  und  im
Grunde  nur  um  Ausgleichungen  handelt,  welche  zwischen  den
Staatskassen  und  bezw.  Gemeindekassen  jener  drei  Länder  Süddeutschlands
  und  der  Reichskasse  stattfinden  sollen.

Der  formelle  Grund  für  die  Aufrechterhaltung  aller  dieser
Verschiedenheiten,  der  oben  bezeichneten  Zollgrenze  und  dieser
eigenartigen  süddeutschen  Reservatrechte  überhaupt  (welche  trotz
des  ihnen  gleich  in  ihre  Wiege,  den  Absatz  2  des  Art.  35  der
Reichsverfassung  miteingelegten  Wunsches  eines  baldigen  Endes
heute  nach  21  Jahren  fester  dazustehen  scheinen  als  je)  wird

1881  8.  3),  welche  erst  eine  übersichtliche  Zusammenstellung  der  bis  dahin
ein  wahres  Chaos  bildenden  zerstreuten  und  eine  die  andere  abändernden
Kinzelbestimmungen  gab.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  26