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bekanntlich  in  dem  Umstande  angegeben,  dass  diese  Länder  eine
bedeutend  höhere  und  zugleich  ın  anderer  Weise  und  nach
anderen  Grundsätzen  zu  erhebende  Bier-,  bezw.  Brausteuer  haben,
als  die  Länder  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.

Der  innere  Grund  muss  indess  wohl  gesucht  werden  in  Befürchtungen
  der  „verbündeten‘‘  Regierungen  dieser  drei  Länder,
dass  sie,  wenn  sie  die  Erträge  dieser  Verbrauchssteuer  auch,
wie  die  andern  Länder  die  ihrigen,  einfach  in  die  Reichskasse
fliessen  lassen  würden,  sie  dieser  auf  den  Kopf  ihrer  Bevölkerung
unverhältnissmässig  viel  mehr  geben  würden,  als  die  Länder  der
Brausteuergemeinschaft  dies  thäten.  Sie  behalten  also  diese
Steuern  für  sich,  und  um  ihnen  daraus  bezüglich  ihrer  Beiträge
zu  den  durch  die  Reichseinnahmen  nicht  gedeckten  gemeinschaftlichen
  Lasten  keinen  ungerechtfertigten  Vortheil  zu  Theil  werden
zu  lassen,  unterwarfen  sie  sich  der  ın  Art.  38  Abs.  4  enthaltenen
Bestimmung,  wonach  sie  an  den  Erträgen  der  Steuern  von  Branntwein
  und  Bier  keinen  Antheil  haben.  In  die  Praxis  übersetzt,
würde  das  heissen,  dass  die  Matrikularbeiträge  dieser  Staaten
im  Verhältniss  ihrer  Einwohnerzahl  zu  der  der  übrigen  um  so  viel
höher  sein  müssen,  als  der  verhältnissmässige  Antheil  dieser
Staaten  an  den  Erträgen  dieser  beiden  Steuern  beträgt.  Dass
durch  diese  ausserordentlich  verwickelten  Berechnungen  das  ohnehin
  schon  in  seinen  Hin-  und  Herschiebungen  so  undurchsichtige
Rechnungswesen  des  Reiches  immer  schwieriger  wird,  liegt  auf
der  Hand.

In  weiterer  Folge  dieser  Sonderwirthschaft  der  drei  genannten
  Staaten  stellte  sich  nun  die  Uebergangsabgabe  lediglich  als
ein  Mittel  dar,  um  von  dem  in  Süddeutschland  gebrauten  Biere,
von  welchem  also  der  Staat  Bayern  u.  s.  w.  bereits  seine  Steuer
erhoben  hat,  welches  aber  in  den  Ländern  der  Brausteuergemeinschaft
  seinen  Beruf,  getrunken  zu  werden,  erfüllt,  auch  jener
Gemeinschaft  und  dadurch  dem  Reiche  ungefähr  das  zukommen
zu  lassen,  was  diese  sonst  von  der  gleichen  Menge  in  ihrem  Ge-