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biete  gebrauten  Bieres  an  Steuer  bezogen  haben  würden.  Bayern
u.  8.  w.  geben  dagegen  ihren  Bierexporteuren  nach  Norddeutschland
  ungefähr  das  zurück,  was  sie  als  Zuschlag  zu  der  ursprünglich
  geringeren  Steuer  jetzt  von  den  Brauern  erheben.  So  sibt
die  bayerische  u.  s.  w.  Staatskasse  (bezw.  die  betr.  Gemeindekassen,
  da  der  Malzzuschlag  zum  Theil  Communalsteuer  ist)
diesen  ungefähr  eben  so  viel  zurück,  was  sie  an  die  Reichskasse
zahlen  müssen.

Hieraus  ersehen  wir  allerdings,  dass  diese  „Uebergangsabgabe‘
  wenigstens  nicht  als  Schutzzoll  für  norddeutsche  Biere  gedacht
  ist,  sondern  als  reiner  Finanzzoll  zum  Besten  der  Reichskasse,
  oder  vielmehr  zur  Ausgleichung  derselben  mit  den  Kassen
der  drei  Einzelstaaten.

Eher  könnte  man  diese  Eigenschaft  bei  der  Höhe  der  Uebergangsabgabe
  für  Branntwein  als  erwiesen  annehmen,  deren  Betrag
nach  einer  fast  unaufhörlich  in  den  Reichsgesetzsammlungsblättern
von  1877  —1886  wiederkehrenden  Reihe  von  Abänderungen  für
den  aus  Bayern,  Baden  und  Württemberg  nach  den  Ländern  der
Branntweinsteuergemeinschaft  (welche  die  der  Biersteuergemeinschaft
  und  Elsass-Lothringen  umfasst)  eingeführten  Branntwein
endlich  durch  $  45  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni
1887  (G.-S.  S.  270)  auf  96  Mk.  vom  Hektoliter  reinen  Alkohols
festgesetzt  wurde.

Endlich  gibt  es  aber  noch  einen  Gegenstand  der  Uebersangsabgabe,
  den  wir  bisher  noch  nicht  berührt  haben,  der  aber
zu  dem  ersterwähnten  in  inniger  Beziehung  steht,  und  dessen
Heranziehung  zu  dieser  Abgabe  eben  durch  die  Verschiedenheit
der  Brausteuer-Erhebungsweise  in  den  beiden  Ländergruppen  bedingt
  war.  Wenn  wir  darum  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  „betreffend  die  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und
Ausfuhrvergütungen,  welche  von  Staaten,  wo  innere  Steuern
auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse
gelegt  sind,  erhoben,  beziehungsweise  bewilligt  werden.  Vom

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