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29.  December  1883“  (G.-S.  von  1884  S.  3)  unter  III  auch  die
Position:  „Von  geschrotetem  Malz‘  finden,  so  brauchen  wir  nicht
zu  dem  Schlusse  zu  kommen,  dessen  Begründetsein  allerdings
sehr  betrübend  sein  würde,  dass  an  dieser  Zollgrenze  mitten  im
deutschen  Reiche  auch  Getreidezölle  erhoben  würden.  Denn  das
geschrotete  Malz  ıst  als  ein  Halbfabrikat  auf  dem  Wege  der
Bier-  bezw.  Essigbereitung  zu  betrachten  und  zu  behandeln.  Je
nachdem  es  dem  ersten  oder  dem  zweiten  dieser  Zwecke  dienen
soll,  zahlt  es  6  oder  4  Mk.  Uebergangsabgabe  von  dem  Hektoliter.

In  beiden  Ländergruppen  bildet  das  Malz  nämlich  die  Grundlage
  für  die  Erhebung  der  Steuer  vom  Biere;  aber  während  sie
in  den  Ländern  der  Brausteuergemeinschaft  eben  von  dem  Malzschrot,
  das  heisst  von  dem  zum  Einmaischen  (mit  der  sog.  Malzquetsche)
  fertig  vor-  und  zubereiteten  Malze  erhoben  wird,  hat
sie  in  Bayern  u.  s.  w.  der  Brauer  von  dem  Rohmaterial,  dem
Malze  zu  entrichten.  Da  also  das  zur  Bierbereitung  bereits  vorbereitete,
  geschrotete  Malz  bereits  in  Süddeutschland  eine  Steuer
an  die  dortigen  Staatskassen  entrichtet  haben  muss,  so  ist  es
eben  nach  dem  obigen  allgemeinen  Grundsatze  gerechtfertigt,  dass
nun,  nachdem  es  in  den  Gemeinschaftsländern  verarbeitet  werden
soll,  einen  Theil  jener  Steuer  auch  die  Reichs-Kasse  erhält.

Doch  wir  verlieren  uns  hier  in  Einzelheiten  rein  steuertechnischer
  Natur  aus  dem  Gebiete  der  indirecten  Steuer,  die  an
sich  mit  dem  Zoll  Nichts  zu  thun  hat;  und  es  wird  Zeit,  dass
wir  wieder  dahin  kommen,  wohin  dieser  allein  gehört:  an  die
Grenze.  Wir  wollen  hierbei  nur  noch  zur  Vergleichung  mit  den
oben  gegebenen  Zahlen  kurz  anführen,  dass  der  eigentliche  Grenz-Eingangszoll
  an  der  Zollvereinsgrenze  für  Bier  (und  Meth)  nur
4  Mk.  für  100  Kilogramm,  für  Wein  in  Gebinden  24  Mk.,  in
Flaschen  48  Mk.  für  100  Kilogramm  beträgt??).

Dass  durch  jene  Uebergangsabgabe  selbst  bei  ihrem  an  sich

 

 

19)  Nr.  25  des  Zolltarifs  vom  15.  Juli  1879  G.-S.  S.  232.