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geringen  Betrage  doch  der  Verkehr  erschwert  wird  und  leidet,
liegt  auf  der  Hand  und  steht  doch  im  Widerspruch  mit  dem
eigentlichen  Sinne  und  Geiste  des  Art.  33  Abs.  2  R.-V.,  wenn
auch  eben  die  darin  getroffene  Ausnahme  sich  gerade  auf  diese
Uebergangsabgaben  bezieht.  Es  ist  deshalb  sowohl  von  diesem,
als  auch  von  dem  Standpunkte  des  Einheitsgedankens  aus  sehr
zu  bedauern,  dass  es  selbst  jetzt  bei  Einbringung  der  neuen
Biersteuer-Vorlage  (November  1892)  nicht  möglich  gewesen  zu
sein  scheint,  eine  gemeinsame  Bier-  oder  Brausteuer  für  das
ganze  Reich  vorzuschlagen,  bei  welcher  dann  die  erwähnten  Zollschranken
  der  Uebergangsabgaben  fallen  müssten.  In  ihrer  jetzigen
Gestalt  trägt  die  erwähnte  Vorlage  sogar  nur  dazu  bei,  jene  Zollschranken
  noch  zu  vermehren,  indem  nämlich  Elsass-Lothringen,
welches  bis  jetzt  ebenfalls  von  dieser  Zolllinie  eingeschlossen  wird,
in  die  norddeutsche  ‚„Brausteuergemeinschaft“  (dies  der  officielle
wohlklingende  Name,  den  wir  dem  süddeutschen  Particularismus
für  den  grösseren  Theil  des  deutschen  Reiches  zu  verdanken
haben)  mit  einbezogen  werden  soll.  Die  Folge  davon  würde
natürlich  die  sein,  dass  zu  den  oben  unter  A—H  aufgeführten
0  Uebergangsämtern  noch  eine  lange  Reihe  derselben  zwischen
Elsass-Lothringen,  Baden  und  Bayern  geschaffen  werden  müsste.
Jedoch  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass  diesem  Vorschlage  neben
der  wirthschaftlichen  wohl  auch  eine  unitaristische  Tendenz  nicht
abgesprochen  werden  kann;  denn  es  ist  ein  allgemeines  Gesetz
in  der  Welt  des  Zolles,  dass,  je  mehr  ein  Gebiet  besonderen
Zollsystems  eingeengt  wird,  um  so  weniger  es  sich  in  dieser  Besonderheit
  zu  erhalten  vermag.

Wenn  v.  Kırcuennem  (Staatsrecht  S.  413)  diesen  Uebergangsabgaben
  den  rechtlichen  Charakter  von  .„‚Binnenzöllen‘“  beilegen
will,  so  übersieht  er,  dass  dieser  Zwitterbegrift  durch  den  Eingangs
  erwähnten  durchgreifenden  Sprachgebrauch  des  heutigen
Zollrechts  und  der  Reichsverfassung  beseitigt  ist.  Zum  Zoll  gehört
  der  Begriff  der  Grenze  untrennbar;  die  Reichsgesetzgebung