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nennt  daher  diese  Abgabe  niemals  Zoll,  weil  sie  nicht  anerkennen
kann,  dass  eine  dem  Artikel  33  der  Reichsverfassung  in  Absatz  1
widersprechende,  in  Absatz  2  wenigstens  nicht  ausdrücklich  erwähnte
  Zollgrenze  mitten  durch  das  Gebiet  des  Reiches  läuft.
Und  doch  ist  dem  so;  und  die  Reichsverfassung  erkennt  dies
auch  indirect  selbst  an,  da  es  sonst  keinen  Sinn  hätte,  dass  sie
gerade  bei  dem  Artikel  33  der  R.-V.,  der  von  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze  handelt,  in  Absatz  2  ziemlich  versteckt  die  eine
Ausnahme  bringt,  welche  nur  auf  die  beiden  hier  in  Frage
stehenden  Objecte  der  Uebergangsabgabe  bezogen  werden  kann.
Diese  Abgabe  wird  also  als  eine  Ausnahme  bei  der  von  der  Zollgrenze
  handelnden  Verfassungsbestimmung  erwähnt.  Schon  dies
in  Verbindung  mit  den  oben  erwähnten  besonderen  Kennzeichen
dieser  Linie,  ihren  besonderen  Uebergangsstellen,  stempelt  sie  zu
einer  wahren  Zollgrenze.  Bei  der  nahen  Verbindung,  in  welche
der  Sprachgebrauch  der  Reichsverfassung  Zoll  und  Grenze  allgemein
  setzt,  ıst  nun  aber  diese  Abgabe  auch  als  Zoll  zu  kennzeichnen,
  da  ihre  Fälligkeit  lediglich  und  allein  davon  abhängt
und  bedingt  wird,  dass  die  davon  betroffene  Waare  über  diese
an  den  Landesgrenzen  von  Bayern,  Baden  und  Württemberg  hinlaufende
  Linie  gebracht  wird.

Das  Vorhandensein  dieses  Zolles  und  dieser  Zollgrenze  ist
aber  gerade  wegen  ihres  so  unbestimmt  gelassenen  Charakters
weniger  als  eine  Ausnahme  von  Art.  33  Abs.  1  der  R.-V.  zu  betrachten,
  als  dass  sie  einen  dieser  staatsrechtlichen  Grundlage
innerlich  widersprechenden  Charakter  enthält,  und  daher  die
Rechtfertigung  und  der  Schutz,  den  ihr  die  in  Abs.  2  des  Art.  33
am  Schluss  gemachte  Ausnahme  verleihen  will,  sich  mehr  als  eine
wahre  Antinomie  darstellt.

In  erfreulicherer  Weise  für  den  Freund  vollständiger  Einigung
  des  deutschen  Reiches  auch  auf  zollpolitischem  Gebiete
ohne  zu  engherzige  Berücksichtigung  kleinlicher  Sonderinteressen
hat  sich  bekanntlich  die  Ausnahme,  wenn  auch  nicht  vollständig