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beseitigen,  doch  bis  auf  ein  Minimum  einengen  lassen,  welche
Art.  34  der  Reichsverfassung  von  dem  Grundsatze  des  Art.  33:
dass  Deutschland  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von  gemeinschaftlicher
  Zollgrenze,  bilde,  bezüglich  der  Hansestädte
Bremen  und  Hamburg  machte.  Hier  klang  allerdings  von  Vornherein
  der  Ton  des  hinzugefügten  Nachsatzes:  „bis  sie  ihren  Einschluss
  in  die  Zollgrenze  beantragen“  schon  1871  zuversichtlicher,
als  der  Pathenwunsch  bei  der  oben  erwähnten  Bestimmung  in
Art.  35  Abs.  2  R.-V.

Wir  wollen  bei  dieser  Gelegenheit  übrigens  vorweg  noch
kurz  darauf  hinweisen,  weil  es  noch  in  keinem  Lehrbuche  steht,
dass  seit  dem  2.  December  1890  die  dadurch  zu  einer  gewissen
Berühmtheit  gelangte  österreichische  Enclave  in  die  deutschen
Zollgrenzen,  die  Gemeinde  Jungholz  in  Tirol,  nicht  mehr  alleinsteht,
  sondern  in  der  zu  der  österreichischen  Provinz  Vorarlberg
gehörenden  (Gemeinde  Mittelburg  eine  Genossin  erhalten  hat  (G.-S.
  von  1891  S.  59—-69).  Auch  dieses  nicht  zum  deutschen  Reiche
gehörende  Gebiet  ist  durch  den  Staatsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn
  vom  2.  December  1890,  welcher  am  17.  Februar  1891
ratıficirt  worden  ist,  in  die  Zollgrenze  des  deutschen  Reiches  einbezogen
  worden  und  gehört  also  jetzt  zu  dessen  Zoll-System  als
Zoll-Inland,  während  es  dem  Staate  Oesterreich-Ungarn,  dem  es
politisch  und  staatlich  nach  wie  vor  angehört,  als  Zoll-Ausland
gegenübersteht.

Doch  was  will  diese  Einbeziehung  einer  kleinen  Gebirgsgemeinde
  mit  einer  verschwindend  geringen  Einwohnerzahl  sagen
im  Vergleich  zu  der  seit  1882  und  bezw.  1885  vollzogenen  Einverleibung
  einer  Einwohnerzahl  von  6—700000  Menschen  in  das
Zollgebiet  des  deutschen  Reiches  durch  den  Zollanschluss  der  beıden
  freien  Hansestädte  Hamburg  und  Bremen!  Und  in  welchem
Widerspruche  mit  dem  Verhältnisse  der  Bedeutsamkeit  dieser
beiden  letzten  und  des  ersterwähnten  Ereignisses  gegeneinander
steht  der  Umstand,  dass,  während  die  Regelung  der  Zolleinver-