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leibung  jener  kleinen  Vorarlberger  Dorfgemeinde  durch  einen
Staatsvertrag  in  der  Gesetzsammlung  nicht  weniger  als  11  Seiten
einnimmt,  jene  beiden  hochwichtigen  Errungenschaften  zunächst
und  unmittelbar  zusammen  kaum  3  Seiten  der  Gesetzsammlung
des  deutschen  Reichs  für  sich  beanspruchen!  Aber  freilich  hat
gerade  dieser  Laconismus  eine  lange  Vorgeschichte;  und  wie  es
weit  schwieriger  ist,  mit  wenigen  Worten  Viel,  als  mit  vielen
Wenig  zu  sagen,  so  pflegt  insbesondere  bei  einem  Gesetze  das,
was  nicht  darin  steht,  viel  mehr  Kämpfe  zu  kosten,  als  was  wirklich
  hineinkommt.  Die  Geschichte  der  Vorkämpfe  um  das  Zustandekommen
  der  beiden  Gesetze  vom  16.  Februar  1882  (G.-S.
S.  39)  (betr.  Hamburgs)  und  31.  März  1885  (G.-S.  S.  79)  (betr.
Bremens)  zeigt,  dass  es  sich  dabei  zwischen  jenen  beiden  Freistaaten
  und  dem  Reiche  anscheinend  nur  um  eine  formelle  Verfassungsfrage
  des  inneren  deutschen  Staatsrechts  handelte,  der
aber  materiell  die  Macht-  und  schliesslich,  wie  bei  jeder  Machtfrage,
  die  Geldfrage  zu  Grunde  lag.

Nachdem  in  den  beiden  freien  Städten  hauptsächlich  auch
durch  das  Gewicht  und  den  Einfluss  einer  grossen  inneren  Partei,
  vorzugsweise  aus  Handwerkern  und  Klein-Gewerbetreibenden
bestehend,  der  Gedanke  des  Anschlusses  an  den  Zollverein  des
deutschen  Reiches  sich  Bahn  gebrochen  hatte,  und  daher  die  Regierungen
  beider  Staaten  dem  Reiche  gegenüber  ihre  Geneigtheit
bekundeten,  die  auf  die  Zukunft  gestellte  cassatorische  Olausel
ihrer  Ausnahmsstellung  in  Art.  34  der  Reichsverfassung  wenigstens
  theilweise  in  Wirklichkeit  treten  zu  lassen:  da  stellte  sich
das  Reich  zunächst  auf  den  Standpunkt,  dass  es  dazu  lediglich
ihres  in  dem  Art.  34  bereits  vor-  und  vorausgesehenen  Antrages
bedürfe,  ein  besonderer  Staatsvertrag  dazu  also  eben  so  wenig
nothwendig  sei,  als  es  auch  feststehe,  dass  diese  Aenderung  der
Zollgrenze  keine  Verfassungsänderung  enthalte  und  daher  auch
kein  besonderes  Reichsgesetz  nöthig  mache.  Dieser  zwischen  den
drei  Regierungen  geführte  Streit  hat  dann  schliesslich  damit  ge-