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endet,  dass  die  Hansestädte  jenen  Standpunkt  der  Reichsregierung
  formell  als  richtig  anerkannten,  und  dagegen  die  Reichsregierung
  materiell  ihnen  nachgab.  Das  heisst,  sie  schloss  mit
ihnen  keinen  Vertrag  über  den  Anschluss  selbst;  aber  sie  contrahirte
  mit  ihnen  dahin,  dass,  wenn  sie  diesen  in  Art.  34  vorgesehenen
  Antrag  stellten,  das  Reich  ihnen  zu  den  ihnen  dadurch
  erwachsenden  Kosten  einen  Betrag  bis  zur  Hälfte  derselben
  gewähren  würde,  der  jedoch  bei  Hamburg  nicht  die  Summe
von  40,  bei  Bremen  nicht  von  12  Millionen  Mk.  übersteigen  dürfe.

So  kommt  es  denn,  dass  die  Sammlung  der  Reichsgesetze
aus  den  betreffenden  Jahren  über  den  wichtigsten  ‚Theil,  den  posıtiven
  des  Zollanschlusses,  Nichts  enthält.  Wenn  ferner  aber
nur  der  letzte  mit  Bremen  abgeschlossene  Vertrag,  wie  er  sich
ın  dem  Reichsgesetze  vom  31.  März  1885  darstellt,  das  reine
Bild  eines  Finanzvertrages  gibt,  so  liegt  dies  daran,  dass  der
Vertrag  mit  Hamburg  noch  eine  Ausnahnie  von  dem  positiven
Inhalt  des  Zollanschlusses  macht,  die  bei  Bremen  fehlt.  So  deutet
  das  Bremen  betreffende  Gesetz  seinen  Inhalt  in  der  Ueberschrift
  lediglich  dahin  an:  ‚Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  des
Reiches  zu  den  Kosten  des  Anschlusses  der  freien  Hansestadt
Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet.“  Und  etwas  Anderes,  als
die  Regelung  dieser  Finanzfrage  enthält  es  auch  thatsächlich  nicht.

Wenn  dagegen  die  Ueberschrift  des  Hamburg  betreffenden
Gesetzes  vom  16.  Februar  1882  auch  noch  einen  thatsächlichen
Inhalt  über  Regelung  des  Anschlusses  enthält,  so  beschränkt  sich
dies  nur  auf  eine  Negative,  das  heisst  auf  eine  Ausnahme  von
dem  vollen  Anschluss  in  Bezug  auf  das  ganze  Gebiet.  Die  Ueberschrift
  sagt:  ‚Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses
der  freien  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet.‘“  Das
Gesetz  enthält  aber  thatsächlich  nur  in  den  88  2  und  3  dieselben
  finanziellen  Bestimmungen,  wie  in  dem  oben  erwähnten  Bremer
  Gesetz  (nur  mit  Veränderung  der  Summe  von  12  in  40  Mill.
Mark)  und  dann  in  dem  $  1,  der  in  dem  Bremer  Gesetz  keine